Rechtstip der Woche: Streitwert bei Filesharing-Fällen

In Fällen, in denen wegen illegalem Download urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt wird, wird es für den Abgemahnten oft teuer. Das liegt vor allem daran, dass der Streitwert für solche Tätigkeiten - und damit die Gebühren der Anwälte - hoch sind. In jüngerer Vergangenheit aber setzen immer mehr Gerichte die Streitwerte deutlich niedriger an als noch vor Monaten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main etwa entschied mit Urteil vom 21.12.2010 -AZ:  11 U 52/07, dass der Streitwert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro statt auf 10.000 Euro festzusetzen ist. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte die Beklagte ihren W-Lan-Anschluss nicht ordnungsgemäß verschlüsselt.

Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 08.09.2010 - Az. 2 S 226/10 - den Streitwert für ein Verfahren wegen Downloads eines Musikalbums auf 5.000 Euro (statt 50.000) reduziert. Hinzu kommen die ebenfalls im Verfahren geltend gemachten Schadensersatz- und Vergütungsansprüche.

Auch das Amtsgericht Halle reduzierte den zunächst angesetzten Streitwert in einem Verfahren wegen Anbietens eines Films von ursprünglich 10.000 EUR auf 1.200,-- EUR (AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 - AZ: 95 C 3258/09).

Bei einem Streitwert von 2.500,00 Euro betragen die Abmahnkosten "nur" noch 229,30 Euro netto - zusammengesetzt aus einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie der Auslagenpauschale von 20,00 Euro. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer. In den Abmahnschreiben werden zumeist deutlich höhere Gegbühren gefordert.