Rechtstip der Woche: Streitwert bei Filesharing-Fällen
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- Erstellt: Dienstag, 23. August 2011 09:07
In Fällen, in denen wegen illegalem Download urheberrechtlich geschützter Werke abgemahnt wird, wird es für den Abgemahnten oft teuer. Das liegt vor allem daran, dass der Streitwert für solche Tätigkeiten - und damit die Gebühren der Anwälte - hoch sind. In jüngerer Vergangenheit aber setzen immer mehr Gerichte die Streitwerte deutlich niedriger an als noch vor Monaten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main etwa entschied mit Urteil vom 21.12.2010 -AZ: 11 U 52/07, dass der Streitwert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf 2.500 Euro statt auf 10.000 Euro festzusetzen ist. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte die Beklagte ihren W-Lan-Anschluss nicht ordnungsgemäß verschlüsselt.
Das LG Magdeburg hat mit Urteil vom 08.09.2010 - Az. 2 S 226/10 - den Streitwert für ein Verfahren wegen Downloads eines Musikalbums auf 5.000 Euro (statt 50.000) reduziert. Hinzu kommen die ebenfalls im Verfahren geltend gemachten Schadensersatz- und Vergütungsansprüche.
Auch das Amtsgericht Halle reduzierte den zunächst angesetzten Streitwert in einem Verfahren wegen Anbietens eines Films von ursprünglich 10.000 EUR auf 1.200,-- EUR (AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 - AZ: 95 C 3258/09).
Bei einem Streitwert von 2.500,00 Euro betragen die Abmahnkosten "nur" noch 229,30 Euro netto - zusammengesetzt aus einer 1,3 Geschäftsgebühr sowie der Auslagenpauschale von 20,00 Euro. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer. In den Abmahnschreiben werden zumeist deutlich höhere Gegbühren gefordert.