Rechtstip der Woche: Neuerungen im Datenschutzrecht

Ende des letzten Jahres wurde ein Entwurf für eine "Allgemeine EU-Datenschutzverordnung" bekannt, der von der Europäischen Kommission erstellt wurde und der das geltende Datenschutzrecht in der EU - und damit auch in Deutschland - grundlegend umgestalten wird. Der Entwurf der Europäischen Kommission soll offiziell am 25. Januar 2012 von der zuständigen EU-Kommissarin Reding vorgestellt werden.

Das umfassende Regelwerk der EU-Kommission dürfte das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weitestgehend aus den Angeln heben und einen neuen Rechtsrahmen schaffen. Dabei ist vor allem beachtlich, dass die Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss - was meist innerhalb eines längeren Umsetzungszeitraums erfolgt - sondern direkt Geltung erlangen wird. Damit entfällt auch ein Spielraum für den nationalen Gesetzgeber in der Umsetzung der EU-Regelungen - es werden verbindliche Regelungen vorgegeben, die jedes nationale Recht überlagern.

Vor dem Hintergrund, dass das Deutsche Datenschutzniveau eines der höchsten weltweit ist, brauchen sich deutsche Unternehmen grundsätzlich vor den Änderungen nicht zu fürchten. Weitgehend handelt es sich um Neuerungen oder Änderungen, die hinter dem bisherigen Datenschutzniveau in Deutschland zurück bleiben. Ein Beispiel: nach geltendem Recht müssen Unternehmen bereits dann einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn 10 und mehr Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung betraut sind (vgl. § 4 f Abs. 1 BDSG) . Der Entwurf der EU-Datenschutzverordnung sieht vor, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter erst ab einer Betriebsgröße von 250 Mitarbeitern zu bestellen ist.

 

Ein großer Vorteil im Entwurf:

Die neue EU-Datenschutzverordnung würde dann aber auch für Unternehmen gelten, die sich an EU-Bürger richten, ihren Unternehmenssitz jedoch nicht innerhalb der EU haben. Das dürfte dazu führen, dass die Datenschutzpraxis etwa von US-Unternehmen transparenter und für den Berechtigten (den Nutzer) überschaubarer wird. So wird EU-weit der Datenschutzstandart gerade im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre bei Nutzern von Google, Faceboook & Co gestärkt.

 

Ein großer Nachteil im Entwurf:

Zukünftig sollen Direktmarketingmaßnahmen sollen nur noch mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zulässig sein - hier tritt also eine Verschärfung des Deutschen Rechts ein. Darüber hinaus sieht der Entwurf der Verordnung vor, dass die Datenverarbeitung bei Arbeitnehmern erschwert wird und zudem weitere Informationspflichten des Datenverarbeiters, insbesondere über die Dauer der Datenspeicherung, etabliert werden.

 

Der rund 120-seitige Entwurf der Kommission stößt hierzulande auf massive Kritik. So hat etwa der Richter am Bundesverfassungsgericht Johannes Massing in einem Beitrag für die Süddeutsche Zeitung massive kritik geäußert und davor gewarnt, dass durch das EU-Vorhaben nationale Grundrechte nicht mehr durchsetzbar seinen. Ferner würde dadurch auch das deutsche Verfassungsgericht in seiner bisherigen Kontrollfunktion beschränkt. Auch Branchenverbände und Unternehmen haben bereits kritik angemeldet.

Es bedarf also zwingend einer politischen Diskussion über den EU-Entwurf sowie der Prüfung der EU-Vorgaben, um negative Folgen für das deutsche Datenschutzrecht abzuwenden.