Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: Werbung mit Testurteilen & Gütesiegeln

Ein Testurteil ist ein sehr wichtiger Aspekt für die Entscheidung des Verbrauchers, sich für ein Produkt, einen Anbieter oder eine Leistung zu entscheiden. Daher kommen Gütesiegeln und Testurteilen in der Werbepraxis eine immense Bedeutung zu.

Auch aus rechtlicher Sicht ist das Thema von erheblicher Bedeutung, denn schnell schleichen sich Fehler im Umgang mit der Werbung mit einem Gütesiegel oder Testurteil ein. Und darin liegt in der Regel dann ein Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, der wettbewerbswidrig ist und eben auch nicht unter die Bagatellklausel des § 3 Abs. 1 UWG fällt, so jedenfalls das OLG Celle in seinem Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10.

Die Fehler, die man bei der Werbung mit diesen Qualitätskennzeichen machen kann, sind vielfältig. So sollte man insbesondere nicht den Eindruck erwecken, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, wenn dem nicht so ist (Landgericht Stendal, Urteil  vom 13.11.2008 - Az.: 31 O 50/08). Denn die Verbraucher müssen bei Gütesiegeln davon ausgehen können, dass die Qualitätsauszeichnung von kompetenter Stelle überprüft und verliehen wurde (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 14/06, Urteil vom 21.11.2006). Es ist eine „sachgerechte Prüfung durch eine neutrale Instanz“ erforderlich. Die Kriterien der Bewertung sollten objektiv überprüfbar sein (LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11), da der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“).

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist zwingend notwendig, dass der Test objektiv, sachkundig und repräsentativ durchgeführt wurde. Nicht von einem repräsentativem Testergebnis ist etwa dann auszugehen, wenn es sich um einen „einfachen“ Konsumententest handelt, der nur stichprobenartig erfolgte oder nur ganz wenige Filialen einer Kette getestet wurden (OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010 – 6 U 112/10; BGH GRUR 05, 877, 879 – Werbung mit Testergebnis / Lohnsteuerhilfeverein).  Auch darf das Testergebnis vom Werbenden nicht mit eigenen Worten wiedergegeben werden, wenn es dadurch vorteilhaft für ihn gestaltet wird.

Letztlich wird auch ein Gütesiegel, bei dem die Teilnehmer lediglich ein Manuskript durcharbeiten, einen Multiple-Choice-Test ausfüllen sowie die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr vornehmen müssen, wegen Irreführung als wettbewerbswidrig angesehen (LG Köln, Az.: 33 O 353/08). Selbstredend ist auch die Werbung mit einem Gütesiegel, bei es sich um eine Selbstverpflichtung handelt, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, unzulässig (LG Darmstadt, Urteil vom 24.11.2008, Az.: 22 O 100/08).

Die Liste der - abmahnfähigen - Fehler ließe sich endlos fortsetzen, was hier aber zu weit führen würde.

Hinweisen wollen wir aber noch auf die Kriterien der Darstellung der Werbung: Es muss dem Verbraucher möglich sein, die Werbung ohne großen Aufwand nachzuprüfen und sich den entsprechenden Test zu besorgen. Und der Hinweis darauf, in welchem Heft der Test aufgeführt wurde, darf nicht in winziger, kaum lesbarer - unter 6-Punkt - oder kontrastarmer Schrift angebracht oder gleich ganz weggelassen werden. Die Fundstelle muss lesbar (LG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az: 20 O 86/10). Das Datum des Testes muss deutlich lesbar - also für normalsichtige Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung erkennbar - sein (KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2006 - Az.: 5 W 40/06). Eine Darstellung der Fundstelle in 3- oder 4-Punkt-Schrift ist für den normalen Betrachter nicht mehr lesbar war und damit wettbewerbswidrig (OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10).

Wer sicher gehen will, dass er rechtskonform mit Testurteilen wirbt, sollte die Kriterien der Stiftung Warentest für die Werbung mit Testurteilen strikt beachten und sich zudem im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen. Die aktuelle Fassung der Kriterien der Stiftung Warentest, an denen sich auch ein Teil der Gerichte hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit von Werbemaßnahmen orientiert, findet sich hier.

Ist die Werbung einmal veröffentlicht und verstößt gegen Wettbewerbsrecht, dann folgt die Abmahnung in der Regel auf dem Fuße. Das muss nicht sein und kann verhindert werden.

Wir beraten Sie gerne!