Online-Angebot ohne Impressum = Abmahnung?

Grundsätzlich ist klar: wer als gewerbetreibender einen Online-Auftritt unterhält bzw. gewerblich im Internet tätig ist, muss innerhalb seines Onlineauftritts ein - vollständiges - Impressum vorhalten. Das betrifft nicht nur "normale" Internetseiten, sondern auch Onlineprofile auf Facebook, Twitter, XING, LinkedIn & Co.

Geregelt ist die Impressumspflicht in § 5 Telemediengesetz (TMG). Verstößt der Seitenbetreiber / Anbieter gegen diese Verpflichtung, so droht ihm die kostenpflichtige Abmahnung durch den Wettbewerber. Das ist der Grundsatz.

In zwei Fällen aber haben nur deutsche Landgerichte diesen Grundsatz durchbrochen. Aus Anlass einer Abmahnung eines Anwalts gegenüber einem Berufskollegen und eines anschließenden Gerichtsverfahrens entschied das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 14.05.2014 - Az.: 5 O 107/14, dass ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstelle und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber verfolgt werden kann.

Das Gericht wies die Klage des abmahnenden Anwalts schon mangels Erreichen der Spürbarkeitsgrenze ab. Zudem fehle es an dem für Wettbewerbsansprüche notwendigen konkreten Wettbewerbsverhältnis, da beide Anwälte an unterschiedlichen Standorten tätig und damit nicht auf dem regional gleichen Markt tätig seien.

Dieser Rechtsauffassung folgte auch das LG München I in seinem Urteil vom 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14 und verneinte ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß.

Die überwiegende Rechtsprechung aber bejaht in solchen Fällen das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. So entschied etwa das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14, dass das fehlen eines Impressums bei einem gewerblichen Social Media - Profil stets einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ähnlich urteilten eine Vielzahl an Gerichten zum Thema gewerbliche Facebookseiten.

Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder Klage sollte man also im Einzelfall stets genau prüfen, ob der beanstandete Verstoß tatsächlich vorliegt und ob sich ggf. Verteidigungsgründe finden.

 

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