Fernabsatzrecht: Anbieterangaben gehören in die Widerrufsbelehrung

Seit 13.06.2014 gelten neue Regelungen für Fernabsatzverträge, also insbesondere für über das Internet geschlossene Verträge. Das Fernabsatzrecht verpflichtet den Verkäufer, den Käufer umfassend über seine Rechte, insbesondere über den Widerruf des Vertrages, zu informieren.

Dabei hat der Verkäufer den Käufer nicht nur über das Bestehen und die Fristen hinsichtlich eines Widerrufsrechts zu informieren, sondern zudem auch - direkt in der Widerrufsbelehrung - seine vollständigen Kontaktdaten anzugeben. So jedenfalls entschied es kürzlich das Landgericht Bochum mit Urteil vom 06.08.2014 - Az.: I-13 O 102/14.

Nach Auffassung der Bochumer Richter sind Telefon- und Faxnummer (sofern vorhanden) sowie E-Mail-Adresse des Verkäufers direkt in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung anzugeben.

Es reicht nach Auffassung des LG Bochum nicht aus, diese Angaben lediglich im Impressum, nicht aber auch in der Widerrufsbelehrung selbst anzugeben. Zwar ergibt sich dies nicht direkt aus dem Gesetz - so die Bochumer Richter - sondern lediglich aus dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung. Aus dem Gesamtkontext der Neuregelung der fernabsatzrechtlichen Regelungen ergäbe sich aber, dass der Gesetzgeber über eine ausreichende Information des Verbrauchers die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Daher seien diese Angaben für den Verkäufer auch in der Widerrufsbelehrung verpflichtend. Fehlten diese, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der vom Wettbewerber geahndet werden kann.

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