Auskunftsanspruch nach BDSG: kurze Antwort kann ausreichend sein

Nach § 34 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hat jede natürlich Person gegenüber einem Unternehmen einen Anspruch auf Auskunft über die dort zu seiner Person gespeicherten Daten. Dieser Anspruch ist etwa dann wichtig, wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten des Nutzers ("Betroffener") zu Werbezwecken nutzt. Der Betroffene kann dann vom Unternehmen Auskunft darüber verlangen, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen gespreichert sind, woher das Unternehmen diese Daten hat, zu welchem Zweck die Daten genutzt wurden/werden und an wen diese Daten weitergegeben wurden.

Streitig ist sehr oft, wie ausführlich das Unternehmen diesen Auskunftsanspruch erfüllen muss. Ein solcher Streit wurde jüngst wieder vor das Amtsgericht Leipzig getragen und dort entschieden. Das Amtsgericht Leipzig entschied in seinem Urteil vom 18.07.2014 - AZ: 107 C 2154/14, dass auch knappe Antworten auf Anfragen ausreichen etwa in dem Fall, dass der Betroffene seine Daten - etwa seine EMail-Adresse - selbst im Internet veröffentlicht hat.

Im streitgegenständlichen Fall wurde ein Anwalt per EMail auf eine Veranstaltung aufmerksam gemacht. Daraufhin hatte er vom Veranstalter u.a. Auskunft zu den über seine Person gespeicherten Daten verlangt. Dieser antwortete ihm knapp und teilte ihm mit, dass man seine Daten aus dem öffentlich zugänglichen Internet gewonnen habe und diese ausschließlich für Hinweise auf die eigenen Veranstaltungen genutzt habe. Ferner habe man seine Daten aus dem Verteiler gelöscht.

Diese Antwort reichte dem Anwalt jedoch nicht aus und er erhob Klage auf (weitere) Auskünfte. Diese lehnte das AG Leipzig ab mit der Begründung, der Anwalt habe aus der enthaltenen Antwort bereits entnehmen können, dass der Veranstalter seine EMail-Adresse aus dem Internet erfahren habe. Auch die Auskunft zur Zweckbestimmung der Datenspeicherung sei ausreichend gewesen.


Hinweis von RA Fuchs: man sollte dieses Urteil nicht überbewerten. Die datenschutzrechtliche Einstellung des LG Leipzig dürfte nicht überall gleich "entspannt" sein - es ist durchaus zu erwarten, dass andere Gerichte ein höheres Datenschutzniveau annehmen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, dem Betroffenen zeitnah und umfassend die verlangten Auskünfte erteilen.

 

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