Wettbewerbsrecht: Einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig

Wettbewerbsverstöße werden in der Regel schnell und zielgerichtet vom Wettbewerber sanktioniert. Zumeist erfolgt das im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Über die Abmahnung fordert der Abmahner den Wettbewerber auf, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Rechtswirksam kann dies nur über eine strafbewehrte Unterlassunsgerklärung erklärt werden, die für den Fall, dass der Verstoß nochmals erfolgt, eine empfindliche Vertragsstrafe vorsieht. Zudem sind dem Abmahner bei berechtigter Abmahnung die Kosten für die Abmahnung - also insbesondere die Abmahnkosten - zu ersetzen.

Reagiert der Abgemahnte nicht, so kann im Eilfall eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt oder aber ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden.

 

Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung nicht nur die Regel, sondern gemäß § 12 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auch - vor Beschreiten des Gerichtsweges - gesetzlich vorgesehen. Danach muss der Rechtsverletzer vor Einleitung gerichtlicher Schritte außergerichtlich abgemahnt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung eingeräumt werden.

Hält sich der Abmahner nicht daran, so muss er im gerichtlichen Verfahren damit rechnen, dass er nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten tragen muss - nämlich dann, wenn es an einer Abmahnung fehlt und der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren anerkennt.

 

In Einzelfällen aber kann eine (vorherige) Abmahnung entbehrlich sein. In einem jüngst vor dem OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014 - Az.: 6 W 51 / 14 entschiedenen Fall aber kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass ausnahmsweise eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein kann und damit auch die Kosten des Verfahrens dem Abgemahnten aufzuerlegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn von vorneherein klar ist, dass eine Abmahnung offensichtlich erfolglos sein wird. Wenn der Rechtsverletzer also etwa unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich an eine Aufforderung durch eine Abmahnung nicht halten wird, kann für den Wettbewerber der Weg zum Gericht ohne vorherige Abmahnung sowie ohne Kostentragungspflicht für das Gerichtsverfahren eröffnet sein.

 

Es empfiehlt sich daher in wettbewerbsrechtsrechtlichen Streitfällen stets den konkreten Einzelfall genau zu prüfen und anwaltlichen Rat einzuholen.

 

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