EMail-Werbung: Unterlassungsverpflichtung nach SPAM: Verbot der Zusendung von unverlangter Werbung betrifft sämtliche EMail-Adressen des Betroffenen

Fakt ist: bereits die einmalige unerwünschte Zusendung einer Werbe-EMail - ohne vorheriges Einverständnis des Betroffenen - stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Empfängers (privat) oder aber in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmers dar (gewerblich) dar. Der Betroffene hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Diesem Unterlassungsanspruch kann nur dann genügt werden, wenn sich der Versender der Werbe-EMail gegen Strafandrohung verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, dem Betroffenen weitere Werbung per EMail zuzusenden. Dieses Verbot betrifft zweifelsfrei die EMail-Adresse, die beim ersten Versand von unerwünschter EMail-Werbung vom Versender benutzt wurde.

Aber Achtung: auch das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Urteil vom 15.05.2014 - AZ: 13 U 15/14 - entschieden, dass sich ein Verbot hinsichtlich der Zusendung von unerwünschten Werbemails nicht nur auf die bereits bekannten E-Mail-Adressen des Betroffenen bezieht, sondern ebenfalls alle weiteren Adressen des Betroffenen erfasst.

In unserem "Rechtstip der Woche: E-Mail-Werbung: Umfang der Unterlassungsverpflichtung bei unverlangter E-Mail-Werbung (SPAM)" vom 20. August 2013 hatten wir dieses Thema bereits ausführlich angesprochen und dabei auch auf drei weitere - ähnliche - Urteile des LG Hagen, des LG Berlin und des AG Hannover verwiesen.

 

Dem hat sich nun auch das OLG celle angeschlossen.
Auch nach Auffassung des OLG Celle bezieht sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen nicht nur auf ein Verbot der Zusendung von Werbemails an bereits bekannte E-Mail-Adressen des Betroffenen, sondern erfasst sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen. Dies sei angemessen, da stets der Werbende den Nachweis zu führen hat, dass der Betroffene in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat - was durch die Verwendung des "Double-Opt-In-Verfahrens" leicht möglich ist.

Kann der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis des Einverständnisses des Empfängers nicht führen, so ist die Zusendung von EMail-Werbung ohnehin unzulässig.

 

Praxis-Hinweis:

Werbe-EMails sollten stets nur an EMpfänger versendet werden, deren Einverständnis zum Erhalt von Werbung vor dem versand eingeholt und auch entsprechend dokumentiert wurde.

Zum Umfang der Dokumentationspflichten lesen Sie auch unseren Beitrag  "EMail-Werbung: Dokumentationspflicht bei Newsletteranmeldung" vom 08. Oktober 2014.