kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ist im Impressum einer Internetseite auch eine Telefonnummer anzugeben. Bei dieser Nummer darf es sich jedoch nicht - wie bereits das Landgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 02.10.2013 - Az. 2-03 O 445/12 entschied - um eine kostenpflichtige (teure) Mehrwertdienste-Nummer handeln. Dieser Rechtsauffassung ist nun auch das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 02.10.2014 - Az.: 6 U 219/13 gefolgt.

In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, hatte ein Unternehmen im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben, die für den Anrufer Kosten von bis zu 2,99 EUR pro Minute auslöst. Die Richter entschieden, dass dies wettbewerbswidrig sei, da sie den Anrufer eher daran hindere, sich unmittelbar mit dem Unternehmer in Verbindung zu setzen.

Dies widerspräche der Regelung des § 5 TMG, die neben der Nennung der E-Mail-Adresse auch weitere Angaben verlangt, die „… eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Seitenbetreiber ermöglicht.“

 

Anmerkung von RA Fuchs:
Auch diese Entscheidung lässt offen, ob generell Mehrwertdienste-Nummern im Impressum einer Online-Seite unzulässig sind. Das OLG Frankfurt sieht dies jedenfalls bei Kosten von 2,99 EUR pro Minute als gegeben an und bejahte eine Rechtsverletzung. Um sicher zu gehen sollte man daher grundsätzlich auf die Verwendung von Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum verzichten.

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