Vertrag über überteuerten Eintrag in unbekanntes Internet-Branchenbuch sittenwidrig

In den vergangenen Jahren kam es oft dazu, dass Unternehmer auf Angebote über Einträge in sog. „Gewerberegistern“ zu – meist hohen Kosten – „hereinfielen“. Die Kostenpflicht des Eintrages war meist versteckt oder überhaupt nicht erkennbar – erst bei Erhalt der Rechnung des Anbieters erfuhr der Unternehmer von den Kosten. Mit seinem Urteil vom 26. Juli 2012 - AZ: VII ZR 262/11 – erklärte der BGH eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet für unwirksam, ... wenn sie nach dem konkreten Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat.

Die Hoffnung, dass damit eine Gefahrenquelle für Unternehmer beseitig ist, hat sich leider jedoch nicht erfüllt. Aktuell kommt es wieder vermehrt zu teuren kostenpflichtigen „Buchungen“ von Eintragsdiensten durch Unternehmer – jedoch in veränderter Form. In den entsprechenden Angeboten wird – meist im Fließtext – auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots verwiesen und damit vordergründig auf die Entscheidung des BGH reagiert.

Dennoch aber kann auch dieser Vertrag (über die Buchung eines Eintrages in das Verzeichnis) durchaus ungültig sein.

So entschied das Landgericht Wuppertal mit Hinweisbeschluss vom 05.06.2014 – AZ: 9 S 40/14 – dass für den Fall, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen den hohen Kosten des Eintrags und der Bekanntheit des Branchenbuchs dazu führen kann, dass der Vertrag insgesamt nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.

In dem vor dem LG Wuppertal verhandelten Fall wurde ein Vertrag über einen Eintrag in einem Internet-Branchenbuch zu 910 EUR netto/Jahr für sittenwidrig erklärt. Die Richter entschieden, dass der Eintrag aufgrund der Unbekanntheit des Branchenbuchs wertlos und zudem wegen einer Überrumpelung zustande gekommen sei. Darin sahen die Wuppertaler Richter ein wucherähnliches Rechtsgeschäft, welches nichtig ist. Dem Branchenbuchanbieter warfen die Richter des LG zudem eine verwerfliche Gesinnung vor, da das Formular zum "Brancheneintragungsantrag" darauf angelegt gewesen sei, den Empfänger über den wahren Gegenstand des Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen.

 

Hinweis: auch weiterhin sollten Unternehmer bei „Antwortfaxen“ an Branchenbuchanbieter stets Vorsicht walten lassen und genau das Formular lesen. Im Zweifel und stets dann, wenn der Anbieter dann (hohe) Gebühren verlangt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

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