Telefonwerbung - hohe Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen

Die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung eines Betroffenen in Telefonwerbung sind hoch - sehr hoch.

So ist mehr und mehr festzustellen, dass Einwilligungserklärungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und daher im Zweifel unwirksam sind. Damit ist der darauf basierende Telefonanruf unzulässig - und als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.

 

Was sind die Anforderungen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits mit Beschluss vom 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10 entschieden, dass eine Einwilligung in Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (Email und SMS) eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert. Für die Einwilligung in Telefonwerbung muss dann eine gesonderte Einwilligung - über eine gesonderte Erklärung – eingeholt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Einwilligung und Zustimmung sich nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf bezieht.

Also: Einwilligungen des Betroffenen in Werbung per EMail und Telefon müssen getrennt eingeholt werden. Dies sollte über getrennte Erklärungen und entsprechende Opt-In-Felder (Checkboxen) erfolgen. Auch die Verknüpfung der Einwilligung in Telefonwerbung etwa mit der Gewinnbenachrichtigung bei einem Gewinnspiel ist unzulässig.

 

Weitere Angaben zu Art und Umfang der Telefonwerbung erforderlich

Bei der Einwilligung in Telefonwerbung ist es zudem erforderlich, dass im Text der Einwilligungserklärung bereits angegeben wird, welche Produktgattung beworben wird. Geschieht dies nicht, so ist die entsprechende Einverständnisklausel zur Telefonwerbung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so etwa das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 29.10.2012 - Az. 5 W 107/12.

Nunmehr entschied das Landgericht Frankfurt, dass bei Einwilligungserklärungen von Verbrauchern zur Telefonwerbung bereits im Erklärungstext konkrete Angaben zu Art und Umfang der Werbemaßnahmen direkt erkennbar sein müssen, vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014 - AZ.: 2-06 O 030/14. Nach Ansicht der Frankfurter Richter reiche es nicht aus, mittels eines Links auf zusätzliche Informationsseiten zu verweisen. Eine in dieser Form eingeholte Einwilligung des Betroffenen ist mangels entsprechender Transparenz unwirksam.

So gelten für die Einwilligungserklärung in Telefonwerbung die folgenden Regeln:

  • Einwilligung für EMail- und Telefonwerbung getrennt einholen
  • Einwilligungserklärungen nicht mit anderen Einwilligungen (Gewinnbenachrichtigung) verknüpfen
  • Einwilligung in Telefonwerbung muss Produktgattung der Werbung angeben
  • Umfang der Werbemaßnahmen muss in Erklärung angegeben werden.

Nur dann, wenn die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, ist die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung rechtlich wirksam. Und selbstverständlich ist die Einwilligung entsprechend der Vorgaben des § 13 Telemediengesetz (TMG) zu protokollieren.

 

Aber Achtung. letztlich sicher sein kann sich derjenige, der die Einwilligung des Betroffenen in Telefonwerbung einholt, aber nicht, dass die Einwilligung auch genau die Telefonnummer betrifft, über die der Betroffene auch verfügen kann. Ein Double Opt-In-Verfahren wie bei EMail-Werbung ist hier schlicht nicht anwendbar so dass es durchaus sein kann, dass der Nutzer eine falsche oder fremde Nummer angegeben hat. Dies führt dann erneut zur Unzulässigkeit des Werbeanrufs unter der angegebenen Nummer.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag "Telefonwerbung: ohne vorherige Einwilligung geht nichts" vom 06.11.2013