Neue Informationspflichten zur Online-Steitbeilegung

 

Ab dem 01.02.2017 gelten für Betreiber von Webseiten und Unternehmer, die eine Internetseite betreiben oder AGB verwenden, neue Informationspflichten gemäß §§ 36 ff Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Seitenbetreiber sollten auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hinweisen und auf die Plattform (aktiv) verlinken.

Verbraucher müssen darüber informiert werden, inwieweit der Betreiber oder Verwender bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der Seitenbetreiber sollte daher im Impressum auf die „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung“ verweisen und diese aktiv verlinken:

Unternehmer sind ebenfalls verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen.

Darüber hinaus sollte in den jeweiligen Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein neuer Unterpunkt „Online-Streitschlichtung“ aufgenommen werden.

Sollte eine Pflicht zur Teilnahme an einer entsprechenden Streitschlichtung nicht bestehen, könnte etwa wie folgt formuliert werden:

     „Wir sind nicht verpflichtet aber bereit, die Online-Streitbeilegung zu verwenden“

 oder aber

     „Wir sind weder verpflichtet noch bereit, die Online-Streitbeilegung zu verwenden.“

Auch hier sollte der entsprechende (aktive) Link eingefügt werden. Der Link sollte dabei klickbar sein. So entschied etwa das OLG München mit Urteil vom 22.09.2016 - Az.: 1 HK O 1019/16, dass ein nicht klickbarer Hinweisen einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Nach Ansicht der Münchner Richter reiche nur die Angabe der URL nicht aus, der Online-Händler müsse den Hinweis vielmehr als klickbaren Link ausgestalten.

Mehr dazu unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE