BGH: Datenschutz–Werbeeinwilligung muss hinreichend konkret sein

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.03.2017 - AZ.: VI ZR 721/15 entschieden hat, dass die Einwilligung in E-Mail-Werbung auch bezüglich der Werbeinhalte hinreichend konkret sein muss.

In dem streitigen Verfahren hatte der BGH u.a. über einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB zu entscheiden. Geklagt hatte ein Handelsvertreter, der bei der Beklagten unter Angabe seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse ein Free-Ware-Programm heruntergeladen hatte. Im Rahmen der Registrierung für den Download hatte die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger mit der Bestätigung auch in die Zusendung von E-Mail-Werbung einwillige. Im Rahmen ihres Double-Opt-In-Verfahrens hatte die Beklagte hierüber erneut informiert und auf eine Liste mit 25 Werbepartnern verwiesen.
Nach dem Erhalt von Werbung hatte der Kläger die Beklagte abgemahnt. Die Beklagte hatte auf die erteilte Einwilligung verwiesen und mitgeteilt, sie werde den Kläger auf eine Sperrliste setzen und die Werbepartner entsprechend informieren. Dem hatte der Kläger widersprochen.


Der BGH entschied, dass die verwandte Werbeeinwilligung nicht hinreichend konkret sei. Der Verweis auf 25 Werbepartner, auch wenn es sich um eine abschließende Liste handle, sei nicht ausreichend, da nicht klar werde, für welche Produkte die Werbung erfolge.
Eine Generaleinwilligung sei aber unzulässig. Eine solche müsse aber angenommen werden, da die Nennung der Firmen dem Kläger keinen Rückschluss auf die Werbung ermögliche und der Kreis der Unternehmen und Produkte unübersehbar sei.
Da keine wirksame Einwilligung vorliege, handle es sich bei der Zusendung der Werbung somit um einen Verstoß gegen § 7 UWG.


Hinweis:
Die Werbe-Einwilligung muss also nicht nur konkret (und abschließend) die Werbepartner beinhalten, sondern zudem auch darüber informieren, welche Inhalte die Werbung haben wird/soll. Ferner müssen die Kommunikatuonswege benannt werden - also die Zusendung per Email, Fax und Post sowie der Erhalt von Telefonanrufen muss angekündigt werden. Bei Telefonwerbung muss zudem eine gesonderte Einwilligung nur für diesen Kommunikationsweg eingeholt werden. 

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstipp vom 4. September 2016 "OLG Frankfurt: Anforderungen an die über ein Gewinnspiel erhobene Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung"