DSK: neue Orentierungshilfe zum Webtracking

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat eine neue Orientierungshilfe zum Webtracking veröffentlicht.

Nur noch mit (aktiver) Einwilligung
In dieser Orientierungshilfe definiert die DSK zunächst erst einmal, welche Vorgänge unter das "Tracking" zu fassen sind und vertritt dann den Standpunkt, dass in der Vielzahl der definierten Anwendungsfälle das Webtracking im Internet nur auf Grundlage einer informierten Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Ferner stellt die DSK klar, was nach Ihrer Ansicht von Websitebetreibern, die Webtracking betreiben, erwartet wird.

Damit kommt die DSK zu dem Schluss, dass § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) nicht mehr auf das Webtracking Anwendung findet, womit die sog. "Widerspruchslösung", nach der ein Tracking darf zunächst stattfinden darf, bis ein Widerspruch des Nutzers erfolgt, passé ist. Die DSK vertritt die sog. "Einwilligungslösung", nach der ein Tracking erst stattfinden darf, wenn Nutzer hierzu vorher einwilligt.

Der Orientierungshilfe sind dann konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Einwilligungserklärung zu entnehmen. Dabei verlangt sie nicht nur, dass alle Tracking-Varianten erläutert werden, sondern auch, dass vor Abgabe der Einwilligung des Nutzers alle Cookies, Tools und Skripte deaktiviert sind und erst nach erteilter Einwilligung aktiviert werden.

kein Raum für "berechtigtes Interesse"?
Zwar schließt Die DSK schließt die Möglichkeit, Webtracking auf das berechtigte Interesse des Websitebetreibers oder Dritter zu stützen, nicht grundsätzlich aus, stellt aber an diese hohe Anforderungen. So verlange die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine substantielle Auseinandersetzung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beteiligten und müsse auf den konkreten Einzelfall bezogen sein muss. Damit ist die Berufung auf das berechtigte Interesse für Webtracking nur dann Erfolg versprechend, wenn Websitebetreiber in Ihren Datenschutzerklärungen stichhaltig darlegen, inwieweit die Betroffenenrechte für den konkreten Webtracker hinreichend berücksichtigt wurden und geschützt werden.

Damit wird klar, dass Websitebetreiber, die ein Webtracking ohne informierte (vorherige) Einwilligung der betroffenen Nutzer durchführen, rechtlich risikoreich unterwegs sind. Hier drohen Bußgeldbescheide der Aufsichtsbehörden.

Die Orientierungshilfe zum Webtracking finden Sie hier.