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Abmahnfallen im Internet: AGBs

Auch in den Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Unternehmers lauern böse Fallen. Diese Bestimmungen enthalten in der Regel ergänzende Regelungen zum Vertrag oder Auftrag und ändern die geltende Rechtslage meist zugunsten des Anwenders. Sie führen dann zu Problemen, wenn sie gegen zwingende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Homepage dieses Unternehmnes Relation Browser Dienstleister-Dossier einsehen (AGB-Gesetz, §§ BGB) verstoßen.

Dann nämlich können Wettbewerber dagegen vorgehen, denn darin liegt ein Wettbewerbsverstoß - der sogenannte "Vorteil durch Rechtsbruch". Jeder Unternehmer sollte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher grundsätzlich auf der Website deutlich sichtbar und leicht erreichbar abrufbar machen, etwa durch Verwendung eines auffälligen Links auf die dann im Volltext aufgeführten Regelungen auf der Unterseite.

Pflicht ist

  • die generelle Abrufbarkeit - also die Einbindung in die Hauptnavigation
  • die Reproduzierbarkeit (also die Möglichkeit, die Bestimmungen ausdrucken und speichern zu können)
  • sowie zwingend die konkrete Einbeziehung der AGB bei Bestellvorgängen.

Der Besteller muss folglich die Geltung der AGB per Mausklick vor Abschluss des Bestellvorganges bestätigen. Daneben sollte der Hinweis auf Widerrufsrecht des Verbrauchers gegebenenfalls auch noch gesondert aufgenommen werden.

zu Teil 5: Preisangaben oder

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