Rechtstip der Woche: Datenschutz

Die Verwendung personenbezogener Daten von ehemaligen Kunden zu dem Zweck, diese anzuschreiben und für eine Rückgewinnung zum Unternehmen zu werben, ist unzulässig. Dies entschied erneut das OLG Köln mit Urteil vom 19.11.2010 - Az. 6 U 73/10.

Im Streitfall verwendete das Unternehmen nicht nur den Namen und die Adresse des ehemaligen Kunden, sondern daneben auch die Angabe, wohin der Kunde gewechselt hatte.

Das OLG Köln sah darin eine Datenschutzverletzung, in der gleichzeitig ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begründet ist. Das Gericht sah bereits die Verwendung von Namen und die Adresse des ehemaligen Kunden als bedenklich an, da diese Daten grds. zur Durchführung und Abwicklung des Strom-Vertrages erhoben worden und der Zweck nun weggefallen war. Alle weiteren Angaben - auch wohin der Kunde gewechselt ist - dienen dann aber allein der Verbesserung des Marketings des Unternehmens. Hier fehlt es nicht nur an einem berechtigten Interesse des Unternehmens an der Nutzung der Daten, diese wurden auch nicht zu diesem Zweck erhoben.

Das Gericht bejahte damit eine Datenschutzverletzung und sah einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an.

Hinweis:
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Berechtigten zulässig. Für die Datenerhebung online sieht insbesondere § 13 TMG (Telemediengesetz) vor, dass ... "der Diensteanbieter  den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ... in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein."

Also: prüfen Sie Ihre Datenschutzbestimmungen oder lassen Sie sich rechtssicherre Regelungen erstellen!