Rechtstip der Woche: Datenschutz: Einwilligungserklärungen Online

Immer wieder kommt es - leider - zu Fehlern bei der Erhebung der Einwilligungserklärung des Nutzers auf Internetseiten zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Dabei sieht insbesondere das Telemediengesetz (TMG) hierfür klare gesetzliche Regelungen vor.

Gemäß § 13 TMG kann die Einwilligungserklärung des Nutzers zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten auch auf elektronischem Wege erhoben werden, sofern der Dienstanbieter / Seitenbetreiber ..."sicherstellt, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."
Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden oft aber durch den Seitenbetreiber missachtet, was nicht nur zur Unwirksamkeit der erhobenen Einwilligung führt, sondern ggf. auch einen Abmahngrund für den Wettbewerber darstellen kann.
Ein solcher abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß liegt etwa dann vor, wenn dem Kunden online durch bereits ausgefüllte Checkboxen weitere Einwilligungen "abgerungen" werden, die er nur dadurch vermeiden kann, dass er das Haken in der Checkbox wieder aktiv entfernen muss. (vgl. OLG Jena, Urteil vom 6.04.2011 - Az.: 2 U 783/10).
Gleiches gilt für die Erhebung der Einwilligung darüber, dass die Einwilligungserklärung in den AGB "versteckt" wird. Dies ist unzulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10).

Hinweis:
Unterlassen Sie unbedingt die Erhebung von personenbezogenen Nutzerdaten über vorangekreuzte Checkboxen und prüfen Sie, ob Sie darüber hinaus die Anforderungen des TMG in Ihrem Onlinedienst erfüllen. Verwenden Sie für die Datenerhebung über Formulare zumindest das „Confirmed Opt-In - Verfahren“, besser noch das „Double Opt-In - Verfahren“ und stellen Sie sicher, dass der Nutzer jederzeit Auskunft über Art und Zweck der Datenspeicherung verlangen und der Datenspeicherung jederzeit widersprechen kann.

Im Zweifel also besser im Vorfeld anwaltlichen Rat einholen - das erspart teure Abmahnungen und unwirksame Einwilligungen.