Rechtstip der Woche: Datenschutz: Facebook-Plugin

Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons auf einer Internetseite ohne entsprechenden Hinweis auf eine dadurch mögliche Weitergabe von Nutzerdaten an Facebook stellt zwar keinen Wettbewerbsverstoß dar - so etwa das LG Berlin mit Beschluss vom 14.03.2011 - AZ: 91 O 25/11 sowie das KG Berlin mit Beschluss vom 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11 - aus datenschutzrechtlicher Sicht aber ist seit längerem klar, dass Facebook-Plugins wie der "Gefällt-mir-Button" datenschutzwidrig sind.

Zwar wird in den Fällen, in denen der "Gefällt-mir-Button" auf Webseiten eingebunden ist, überwiegend vom Nutzer eine Einwilligung zur Übertragung seiner Daten an Facebook eingeholt. Diese Einwilligung ist auch zwingend notwendig, denn § 12 Telemediengesetzt (TMG) sieht vor, dass der Seitenbetreiber personenbezogene Daten des Nutzers nur erheben und verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Dennoch aber ist die Einwilligung des Nutzers unwirksam, denn der Diensteanbieter hat den Nutzer gemäß § 13 Abs. 1 TMG zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Und da liegt das Problem, denn es ist nicht klar, welche Daten des Nutzers über die Einbindung des "Gefällt-mir-Buttons" vom Seitenanbieter an Facebook übertragen werden. Wenn der Nutzer also nicht über die Art der Daten, die übertragen werden, informiert wird und daher nicht weiß, welche Daten er preisgibt, dann kann er in die Übertragung und Nutzung auch nicht wirksam einwilligen. Die Einwilligung ist damit unwirksam, die Erhebung (und Nutzung - und Weitergabe) der Daten folglich rechtswidrig.

Es bleibt also abzuwarten, ob Facebook irgendwann offenlegt, welche Daten übertragen werden, ob das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel erfolgreich gegen die von Facebook betriebene Praxis vorgehen wird (s. dazu den Bericht bei Heise) oder ob sogar Bußgeldbescheide gegen Seitenbegtreiber ergehen, die den "Gefällt-mir-Button" über den 30.09.2011 hinaus weiter auf ihrer Site einbinden.

Wer als Seitenbetreiber sicher gehen will, nicht gegen geltendes Datenschutzrecht zu verstoßen, entfernt den "Gefällt-mir-Button" besser aus seinem Internetauftritt.