Rechtstip der Woche: Datenschutz: Werbe-Einwilligung online
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- Erstellt: Dienstag, 20. September 2011 09:07
Einwilligungserklärungen von Nutzern im Internet zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sind oft rechtswidrig und damit unwirksam. Die Anbieter missachten meist gesetzliche Vorgaben oder durch die Rechtsprechung entwickelte Anforderungen. Siehe dazu auch den Rechtstip der Woche: Datenschutz: Einwilligungserklärungen Online vom 26. Juli 2011.
So muss die Werbe-Einwilligung - die Einwilligung des Nutzers, dass seine personenbezogene Daten vom Anbieter nicht nur zur Erfüllung des Vertrages, sondern auch zur Übermittlung von Werbung genutzt werden dürfen - stets getrennt von anderen Zustimmungshandlungen des Berechtigten (Nutzers) eingeholt werden. Hierzu hatte der BGH in der "Payback-Entscheidung" grundsätzliche Ausführungen gemacht, die einzuhalten sind.
So bedarf es für eine Werbe-Einwilligung stets einer gesonderten Zustimmung. Wer als Anbieter unterschiedliche Erklärungen des Nutzers miteinander vermischt und nicht je Erklärung eine gesonderte Zustimmung einholt, riskiert die Abmahnung durch den Wettbewerber, da dieses Vorgehen rechtswidrig ist (OLG München, Urteil vom 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10).
Auch und vor allem bei der Durchführung von Online-Gewinnspielen, bei der die Teilnahme am Gewinnspiel in der Regel mit der Erhebung von Nuterzdaten zu Werbezwecken verknüpft wird, werden oft Fehler gemacht. Auch hier muss die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung getrennt von anderen Zustimmungshandlungen abgefragt werden. Sollen die erhobenen Daten dann auch an Partnerunternehmen weitergegeben werden, so müssen eben diese Partnerunternehmen genau bezeichnet werden - mit allen notwendigen Adressangaben.
Hält sich der Anbieter nicht daran, ist die Einwilligung des Nutzers unwirksam und durch die Verletzung rechtlicher Vorgaben kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, vgl. LG Berlin, Urteil vom 28.06.2011 - Az.: 16 O 249/10.
Letztlich hilft bei der Frage, worauf man bei der Erhebung der Zustimmung des Nutzers zur Verwendung seiner Daten achten muss, ein Blick ins Gesetz. Nach § 28 Abs. 3a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) muss der Anbieter die Einwilligung des Nutzers protokollieren, der Nutzer muss deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Für den Fall, dass die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
Hinweis:
Im Zweifel sollte also die Erhebung von personenbezogenen Daten online vorher anwaltlich überprüft werden. Das sichert die Rechtmäßigkeit der Einwilligungserklärung des Nutzers und bewahrt den Anbieter vor kostspieligen Abmahnungen.