Rechtstip der Woche: Urheberrechte im Internet
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- Erstellt: Dienstag, 18. Oktober 2011 09:07
Das Urheberrecht - das Urhebergesetzes (UrhG) - gilt selbstverständlich auch im Internet. Es schützt Schöpfungen, die Werke i.S.d. §§ 1-6 UrhG sind, also Grafiken, Texte, Software, Fotos, etc., nicht aber die zugrundeliegende Idee. Der Schutz des Werkes beginnt bereits mit der Schaffung und dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Voraussetzung aber ist, dass das Werk eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht. Dies ist dann gegeben, wenn die Schöpfung etwas "besonderes" ist und nicht etwas, was jeder kann. Grundsätzlich gilt: Dass was alle machen und können ist nicht urhebererchtlich schützfähig.
Die Frage, ob eine Schöpfung als Werk i.S.d. Urheberrechts anzusehen ist, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. So kann Urheberrechtsschutz etwa auch für komplette Webseiten gelten. Dabei ist die Schöpfungshöhe dann erreicht, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht. Nach Ansicht des OLG Rostock (Beschluss vom 27. Juni 2007 - AZ 2 W 12/07) können jedenfalls suchmaschinenoptimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert.
Das Landgericht München (Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04) hat einer Internetseite Urheberrechtsschutz zugesprochen, bei der eine ansprechend gestaltete Menüführung vorlagt, die über dem Üblichen lag (Flashanimation).“
Dem Urheber des Werkes stehen die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk grundsärtzlich allein zu, sie können aber durch vertragliche Vereinbarung (Lizenzverträge) übertragen werden.
Die Verletzung von Urheberrechten kann strafrechtliche und vor allem zivilrechtliche Folgen haben. Insbesondere Beseitigungs-, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG sind üblich. Zu beachten ist daher, dass die Nutzung fremder Werke nur mit Zustimmung des Rechtsinhaber zulässig ist, die Nutzungsrechte müssen also vom Urheber eingeholt werden, was u.U. auch durch konkludente Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen kann.
Aber Achtung: ausdrückliche Nutzungsverbote, die etwa im Disclaimer oder den Nutzungsbedingungen der Website des Urhebers zu finden sind, müssen unbedingt beachtet werden. Zudem sollten rechtswidig genutzte Inhalte ab Kenntnis der unberechtigten Nutzung sofort gelöscht werden.
Hinweis: grundsätzlich sollten die Nutzungsrechte für fremde Bilder, Texte und sonstige Werke schriftlich eingeholt werden. Darüber hinaus sollte man den Urheber stets kenntlich machen, da diesem nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (Autorennennung) zusteht.