Rechtstip der Woche: E-Mail-Marketing

Auch wenn professionelles E-Mail-Marketing nun seit vielen Jahren Bestandteil eines wirksamen Marketing-Mixes von Unternehmen ist, so werden doch immer wieder Fehler gemacht, die das werbende Unternehmen teuer zu stehen kommen, da Empfänger dieser Werbung und auch Marktkonkurrenten diese Fehler meist hart abstrafen.

Wenn man sich vor Augen führt, dass § 13 Telemediengesetz (TMG) ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsieht und die Erhebung von Daten daher u.a. grds. nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig ist (vgl. § 4a BDSG sowie § 12 TMG), dann wird schnell klar, wie hoch die rechtliche "Latte" hängt.

Für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten - dazu gehört zweifelsfrei die E-Mail-Adresse eines Nutzers - ist stets ein gesondertes Einverständnis des Nutzers einzuholen. Die Anforderungen an eine „elektronische Einwilligung“ sind hoch. Im Idealfall wird diese über das sog. "Double Opt-In - Verfahren", bei dem der Nutzer über einen extra für ihn generierten Link in einer Bestätigungs-E-Mail nochmals die erteilte Einwilligung (etwa in den Erhalt eines Newsletters) bestätigt, eingeholt. Zu beachten ist ferner, dass das Einverständnis stets nur gegenüber dem Erklärungsempfänger und nicht etwa auch für eine unbestimmte Anzahl an Partnern und Dritten gilt. Partner etc. müssen konkret benannt werden – mit Detailinformationen wie der vollständigen Anschrift etc.. Zudem muss ein Hinweis auf jederzeitigen Widerruf beim Dritten erfolgen.

 

rechtskonforme Datenschutzbestimmungen und gesonderte Checkbox

Idealerweise hält der Werbetreibende rechtskonforme Datenschutzbestimmungen vor, die nicht in AGB versteckt werden und über eine gesonderte Einwilligungserklärung in direktem Zusammenhang mit der Eingabe der Daten stehen vom Nutzer akzpetiert werden. Wir erstellen Ihnen gerne solche Datenschutzbestimmungen ("Privacy Policy") und prüfen Ihre Datenschutzprozesse. Das vermeidet Ärger mit den Datenschutzbehörden, Nutzern und Wettbewerbern.

Denn die Abmahnung oder gar Klage des Wettbewerbers ist schnell auf dem Tisch. So hatte etwa jüngst das LG Berlin im Rahmen eines Klageverfahrens über die Anforderungen an rechtskonformes E-Mail-Marketing zu befinden und wies das werbetreibende Unternehmen dabei aufgrund einer Vielzahl an Fehlern in die Schranken.

So entschied das Berliner Landgericht in seinem Urteil vom 09.12.2011 - Az.: 15 O 343/11, u.a., dass eine wirksame Einwilligung in E-Mail-Werbung stets eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus setzt. Die Einwilligungserklärung darf also nicht zusammen mit Textpassagen aufgeführt sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten.
Zudem sind sog. "Generaleinwilligungen", die weder den Zweck der Einwilligung noch den Kreis der Unternehmen, die zur Zusendung von Werbnung berechtigt sein sollen, konkret bezeichnen, ohnehin unzulässig. Letztlich trifft stets den Werbenden die Beweislast für das Vorliegen der Werbeeerlaubnis. Dabei reicht es - wie etwa in dem Verfahren vor dem LG Berlin -  nicht aus, dass das werbetreibende Unternehmen das Vorliegen des Einverständnisses behauptet oder versichert, hier muss die Erklärung - also etwa die Bestätigung des E-Mail-Postfach-Inhabers im Wege des Double Opt-In Verfahrens - vorgelegt werden.

 

Opt-In zeitlich begrenzt

Beachtlich ist dabei auch die Auffassung des LG Berlin, dass eine erteilte Werbeerlaubnis lediglich für die "darauf folgende Zeit" gelten soll und etwa bei Verstreichen eines Zeitraums von über 1,5 Jahren erloschen ist.

Hinweisen wollen wir an dieser Stelle auch nochmals darauf, dass der Nutzer jederzeit Auskunft über Art und Zweck der Speicherung seiner Datens verlangen kann, dies sehen § 34 BDSG, § 13a UKlaG so vor. Und er kann der Datenspeicherung jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen.

Werden die vorgenannten Anforderungen und Regeln nicht beachtet oder erfüllt, so drohen Abmahnungen. Das sollte man als werbetreibendes Unternehmen stets vermeiden. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Werbemaßnahmen vor der Durchführung überprüfen zu lassen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren

 

Und bei Fragen beraten wir Sie gern!