Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Haftung für fremde Beiträge auf eigener Pinnwand

Es passiert häufig: andere Facebook-Nutzer posten Inhalte auf der eigenen Facebook-Seite, auf der Pinnwand. Was aber, wenn es sich dabei um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, also Bilder, Texte oder gar Videos?

Wer haftet, wenn sich der Urheber dagegen wehrt?

Die "öffentliche Zugänglichmachung" eines Werkes ist stets nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig, vgl. § 19 a UrhG. Wer dieses Recht verletzt, kann u.a. als sog. "Störer" in Anspruch genommen werden. Die Frage ist hier allerdings, ob der Facebook-Nutzer, an dessen Pinnwand das Werk veröffentlicht wurde, als Störer anzusehen ist oder aber ob man dem Betreiber des Dienstes, also Facebook, die Störereigenschaft zuschreibt. Und genau diese Frage ist bislang ungeklärt.
 
Zwar hatte sich jüngst das LG Halle in seinem Urteil vom 01.06.2012 - Az.: 2 O 3/12 - mit genau dieser Frage zu schäftigen. Eine Entschedung aber, ob ein Facebook-Mitglied dafür haftet, wenn ein Dritter auf seiner Pinnwand urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlicht, traf das Gericht nicht. Es wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlicht ab und verwies den Kläger gleichzeitig auf das normale Hauptsacheverfahren.

Rechtlich kann die Frage aus zwei Richtungen bewertet werden: ist der Facebook-Nutzer, an dessen Pinnwand der Beitrag "klebt", selbst als "Diensteanbieter" - so wie etwa Blog- oder Forenbetreiber - anzusehen, dann haftet er ab Kenntnis auch für entstehende Rechtsverletzungen (sog. "notice-and-takedown").
In diesem Fall kann sich der Facebook-Nutzer der Haftung nur entziehen, indem er beanstandete Inhalte unverzüglich von seiner Pinnwand entfernt, sobald er Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hat. Auf Detailfragen wollen wir an dieser Stelle einmal nicht eingehen.

Andererseits kann man aber auch annehmen, dass Facebook allein - als Anbieter des Dienstes - für die Veröffentlichung von Inhalten innerhalb seines Dienstes verantwortlich ist. Dann würde sich die Haftung auf Facebook selbst beschränken.

Es ist wohl davon auszugehen, dass dem Nutzer, der durchaus über die Einstellungen seines Profils steuern kann, ob und ggf. von wem er Pinnwandeinträge innerhalb seines Profils zuläßt, eine Störereigenschaft zugesprochen werden kann. Daher sollte man stets umgehend reagieren, wenn man von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf seiner Pinnwand Kenntnis erlangt. Sicher ist sicher.  

Und dann bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte die Frage beantworten. Bis dahin dürfte die eine oder andere Abmahnung zu erwarten sein.