Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: Werbung mit Zertifikaten und Testurteilen

Vor einigen Monaten war das Thema "Werbung mit Testurteilen" schon einmal Gegenstand eines Rechtstipps der Woche. Da aber die Anzahl der Tests steigt und auch mehr und mehr Unternehmen die erhöhte Werbewirksamkeit solcher - unanbhängiger Tests - erkennen und nutzen, wollen wir das Thema hier gerne nochmals behandeln und aktualisieren.

Das Fazit vorweg: auch weiterhin ist bei der Werbung mit Testurteilen und Testergebnissen strikt darauf zu achten, dass die über die Werbung transportierte Aussage des Unternehmens transparent und wahrheitsgemäß ist. Die Rechtsprechung stellt immer wieder darauf ab, dass der Verbraucher davon ausgehen würde, dass solche Siegel und Testergebnisse im Rahmen einer objektiven Bewertung durch Dritte zustande gekommen seien und daher "übermäßig ernst genommen" werden würden. Daher sind die Anforderungen an die Werbung damit sehr hoch.


Siegel für Organisation darf nicht für Werbung im Zusammenhang mit inhaltlicher Beurteilung genutzt werden
Hat ein Unternehmen etwa ein DEKRA-Siegel erhalten, das sich auf die Büroorganisation bezieht, so darf es damit nicht im Zusammenhang mit seiner inhaltlichen Tätigkeit werben. Diesen Fall, in dem gerade eine Anwaltskanzlei unzulässig warb, entschied das das OLG Hamm mit Urteil vom 31.01.2012 - Az.: I-4 100/11. Die Richter in Hamm stuften die betroffene Werbung als rechtswidrig ein, da ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher denken würde, die Dienstleistungen der Anwälte seien auch inhaltlich geprüft worden, was jedoch gerade nicht der Fall gewesen sei.

Bei der transportierten Werbeaussage ist also der Zusammenhang der Werbeaussage mit der Zertifizierung der Leistungen des Unternehmens dem Verbraucher gegenüber stets transparent zu vermitteln.


objektives, sachbezogenes Prüfungs- und Vergabeverfahren erforderlich
Auch die Werbung mit einem Siegel wie dem von "Verbraucherschutz.de" kann irreführend und somit wettbewerbswidrig sein. Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 03.07.2012 - Az.: 14 U 67/12, dass insbesondere an die Werbung mit einem Testsiegel von einer Einrichtung namens "Verbraucherschutz.de" hohe Anforderungen zu stellen sind. Die sächsichen Richter verlangen daher auch hier ein objektives, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren als Basis für die Siegelvergabe. Fehlt es daran - basiert die Bewertung vielmehr ausschließlich auf Selbstauskünften des jeweiligen Unternehmens, die vom Testunternehmen nicht weiter untersucht würden - so kann nicht von einem neutralen Testsiegel gesprochen werden, der Verbraucher werde in die Irre geführt.

 

So kann die Empfehlung weiterhin nur lauten, dem Verbraucher gegenüber insbesondere genau zu vermitteln,

  • welche Qualität das zur Werbung genutzte Siegel oder Testergebnis hat,
  • welche Kriterien für die Vergabe des Siegels gelten und
  • wer das Siegel vergibt.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Werbung mit Gütesiegeln und Zertifikaten beraten wir Sie gerne!

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstipp der Woche: Wettbewerbsrecht: Werbung mit Testurteilen & Gütesiegeln vom 08. Mai 2012