Rechtstip der Woche: Social Media und Arbeitsrecht

Die Aktivität in Sozialen Netzwerken während der Arbeitszeit kann - je nach arbeitsvertraglicher Regelung oder betrieblicher Handhabung -  einen Verstoß gegen die Pflichten als Arbeitnehmer darstellen, der dann vom Arbeitgeber sanktioniert werden kann.

Grundsätzlich besteht nämlich für den Arbeitnehmer eine Leistungspflicht während der Arbeitszeit, der er dann nicht nachkommt, wenn er bei Facebook & Co. Inhalte veröffentlicht oder Beiträge "liked". Auch gilt der Grundsatz, dass Betriebsmittel - also auch der PC am Arbeitsplatz - nur für betriebliche Zwecke zu nutzen sind. Im Einzelfall ist also entscheidend, ob der Arbeitgeber das gelegentliche Surfen und Posten bei Facebook duldet. Dann kann eine maßvolle private Nutzung der betrieblichen Mittel erlaubt sein.

Ist dies nicht der Fall, so begeht der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen die ihm obliegende arbeitsvertragliche Leistungspflicht, dessen Folge eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder gar eine Kündigung sein kann. Ebenso sind fristlose Kündigungen und sogar eine Strafbarkeit des Arbeitnehmers nach § 17 UWG nicht ausgeschlossen.

So entschied etwa das Bundesarbeitsgericht (BArbG) mit Urteil vom 07.07.2005 - AZ.: 2 AZR 581/04, dass der Aufruf bedenklicher Internetseiten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Gleiches gilt für die Anbahnung privater Kontakte über ein soziales Netzwerk sowie für eine private Onlinenutzung neben/während der Arbeit von täglich mehreren Stunden.

Doch auch der Arbeitgeber sollte nicht leichtfertig kündigen, denn nicht jeder Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertigt gleich eine Kündigung des Arbeitnehmers. So kann im Einzelfall zusätzlich der Nachweis erforderlich sein, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch eine Schlechtleistung zur Folge hatte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010 – AZ.: 6 Sa 682/09).

 

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung
Im Falle der Beleidigung des Arbeitgebers durch den Mitarbeiter über Facebook entschied das Arbeitsgericht Bochum mit Urteil vom 29.03.2012 - Az. 3 Ca 1283/11, dass dies eine Abmahnung oder ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt, eine fristlose Kündigung aber dürfte unverhältnismäßig und damit unzulässig sein.

Auch ein polemischer Facebook-Eintrag des Mitarbeiters über seinen Arbeitgeber rechtfertigt lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber, nicht aber gleich eine fristlose Kündigung, so jedenfalls das ArbG Dessau-Roßlau in seinem Urteil vom 21.03.2012 – AZ: 1 Ca 148/11.

 

Empfehlung
Es ist daher dringend zu empfehlen, die Regelungen zur Online-Nutzung sowie zum Umgang mit Social-Media-Anwendungen im Arbeitsvertrag oder einer entsprechenden Dienstanweisung genau zu beachten. Wir empfehlen stets die verbindliche Regelung der Online-Nutzung grundsätzlich sowie der "Guidelines" für den Umgang mit Social-Media-Diensten durch den Arbeitgeber, etwa im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Bei der Erstellung dieser Regelwerke beraten wir Sie gern!