Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten

Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 08.05.2012 - Az.: 407 HKO 15/12 - dass eine unbegründete wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten begründen kann. Ähnliche Entscheidungen trafen schon das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 29.04.2008 - AZ: 2 C 525/07 oder das OLG Frankfurt (vgl. NJW-RR 1991, 1006 (1006)).

Bekannt sind solche Entscheidungen bislang eher infolge einer unberechtigten urheberrechtlichen (LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2008 - Az: 310 S 1/08) oder markenrechtlichen Abmahnung (OLG München, Beschluss vom 08.01.2008 - Az. 29 W 2738/07).

Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung werden etwa § 823 I oder auch § 678 BGB herangezogen.

Das LG Hamburg nahm nun in dem dort verhandelten Fall einer unberechtigten wettbewebsrechtlichen Abmahnung einen Anspruch des zu Unrecht Abgemahnten aus § 823 I BGB an, da der zu Unrecht Abmahnende in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten eingegriffen habe. Dann nämlich, wenn die Abmahnung von sachfremden Erwägungen getragen ist - insbesondere aus dem Grund, so einen finanziellen Vorteil zu erlangen - sei nach Auffassung der hamburger Richter aufgrund der besonderen Umstände von einem Rechtsmissbrauch des Abmahners auszugehen, der zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Aber Vorsicht: eine Erstattungspflicht hinsichtlich des aufgrund einer unberechtigten Abmahnung entstandenen Schadens setzt stets das Vorliegen von besonderen Umständen voraus.

Im Gegensatz etwa zur Entscheidung der hamburger Kollegen lehnen die Richter am OLG Hamm - so etwa in ihrem Urteil vom 18.02.2010 - Az.: 4 U 158/09 - einen Schadensersaztzanspruch des Abgemahnten im Falle einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung strikt ab.

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