BGH: EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

Eine Versandapotheke, die Ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und die verschreibungspflichtige Arzneimittel an Endverbraucher in Deutschland abgibt, muss die Deutschen Preisvorschriften beachten. Dies entscheid heute der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes beim BGH mit Beschluss vom 22. August 2012 - AZ: GmS-OGB 1/10. Damit gelten die deutschen Preisvorschriften grundsätzlich auch für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland.

Eine in den Niederlanden ansässige Apotheke bot im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt an und warb zugleich mit einem Bonussystem, bei dem der Bonus unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden sollte.

Darin sah eine deustche Apotheke einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften und nahm beklagte Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch.

Zurecht, wie der BGH nun entschied. Nach Auffassung des gemeinsamen Senats sind ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht unterworfen. Die darin enthaltenen Preis- und Lauterkeitsregelungen Regelungen gelten folglich auch für Anbieter aus dem EU-Ausland, die an deutsche Verbraucher liefern.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22. August 2012