Rechtstip der Woche: Online-Werbung: schon einmalige Werbung per E-Mail verboten

Eigentlich dürfte es längst bekannt sein: wer eine werbliche E-Mail - etwa einen Newsletter, eine Information über aktuelle Verkaufsaktionen o.ä. - per E-Mail versenden will, der muss sich vor dem Versand das Einverständnis des Nutzers dazu einholen. Opt-In nennt man das.

Dennoch aber scheint dieses Pflichterfordernis für zulässige E-Mail-Werbung noch immer nicht überall bekannt zu sein. So entschied jüngst wieder das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 10.07.12 - Az.: 29 C 2193/12 - dass bereits der einmalige Empfang einer unverlangt zugesandten Werbemail Unterlassungsansprüche des Empfängers auslöst.

In diesem vom rheinischen Gericht entschiedenen Fall erhielt der Kläger eine Werbemail, die einen Newsletter mit Sonderangeboten für einen Lagerverkauf beinhaltete. Einen vorherigen geschäftlichen Kontakt des Empfängers der E-Mail mit dem Absender gab es nicht. Und auch kein erklärtes Opt-In.

Das Gericht urteilte klar: ohne (vorherige) Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung ist diese - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07) - unzulässig. Bereits eine einzige Werbe-E-Mail ist nach einhelliger Rechtsprechung ausreichend, um einen Unterlassungsanspruch des E-Mail-Empfängers auszulösen.

Also nochmal: bei der Erstellung des Verteilers für den eigenen Newsletter oder eine E-Mailing-Aktion sollte stets zweifelsfrei geklärt werden, dass von allen Empfängern das erforderliche Einverständnis zum Erhalt von Werbe-E-Mails vorliegt.
Sonst wird`s ärgerlich und teuer!

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