Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Haftung beim Filesharing

Mehrere 100.000 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing erreichen jedes Jahr deutsche Haushalte. Und die Forderungen der Rechteinhaber sowie die Kosten der von diesen beauftragten Anwaltsanzleien sind hoch. Aber nicht immer haftet der Anschlussinhaber - nicht immer muss er zahlen.

So entschied etwa das LG Köln mit Urteil vom 11.09.2012 - Az.: 33 O 353/11 - dass ein Anschluss-Inhaber nicht über die seine Leitung begangenen Rechtsverstöße in P2P-Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird. Wird der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt, so wird damit die Vermutung, der Anschluss-Inhaber sei der Täter, ausreichend entkräftet, so die kölner Richter. In einem gerichtlichen Verfahren muss daher der der Kläger nachweisen, dass der beklagte Anschlussinhaber der verantwortich Handelnde war.

Auch für vom Ehepartner begangene Rechtsverletzungen muss der Anschlussinhaber ggf. nicht haften. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 25.05.2012 - 32 C 157/12 - darüber zu entscheiden, ob dem Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber ein Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dann besteht, wenn der Ehepartner eine Rechtsverletzung begangen hat und der Anschlussinhaber die Möglichkeit der Begehung von Rechtsverletzungen nicht ausreichend verhindert hat.
Das AG Frankfurt verneinte diesen Anspruch. Für den Fall, dass beide Ehepartner Zugriff auf den Internetanschluss haben, so erwächst dem Anschlussinhaber daraus keine Verkehrssicherungs- bzw. Überwachungspflicht gegenüber dem Ehepartner. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass die Beklagte ihrem Ehemann gegenüber mitgeteilt hatte, er solle keine Musik herunterladen. Weitere Überwachungsmaßnahmen seien ihr nicht zuzumuten. Nach Auffassung der frankfurter Richter ist es dem Anschlussinhaber nicht abzuverlangen, dass er Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Anschluss mitbenutzenden Personen anstellt und das Ergebnis dem Rechteinhaber mitteilt. Der Anschlussinhaber kommt vielmehr seiner Darlegungslast nach, wenn er die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme ausschließenden Geschehensablaufs schildert.

Auch eine gegenseitige Überwachungspflicht verneinte das Gericht im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Verhältnisse zwischen Ehegatten.

Im Rahmen der Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sollte also stets genau geprüft werden, welche Verteidigungsmöglicheiten bestehen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip der Woche "Filesharing - Eltern haften für Ihre (volljährigen) Kinder" vom 8. Oktober 2012