Rechtstip der Woche: Arbeits- und Handelsrecht: nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder Kundenschutzklausel

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind sowohl im Arbeitsrecht als auch im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Unternehmern oder Selbständigen weit verbreitet. Gleichwohl aber sind viele der in Verträgen verwandten Klauseln unwirksam und bieten dem Verwender daher im Streitfall keinen Schutz.

Das nachvertragliche Wettbwerbsverbot im Arbeitsrecht
Auch für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber vor einem Wettbewerb seines ehemaligen Arbeitnehmers dann geschützt, wenn zwischen den Parteien nach § 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.

Dieses muss zunächst stets schriftlich vereinbart werden. Auch muss der Arbeitgeber dem ehemaligen Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine sog. "Karenzentschädigung" zahlen. Schon dieser Umstand wird oft vergessen - ist aber keine Karenzentschädigung vereinbart, so ist das Wettbewerbsverbot schon alleine deshalb unwirksam. Aber auch wenn eine solche Entschädigung von mindestens 50 % des letzten Jahreseinkommens (inkl. aller geldwerten Vorteile) des Arbeitnehmers vereinbart wurde, so muss zudem sowohl ein "berechtiges Interesse" des Arbeitgebers an dem Wettbewerbsverbot vorliegen als auch ausgeschlossen sein, dass der ehemalige Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen erheblich gehindert ist.

Bei der Vereinbarung und Formulierung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sollte also größte Achtsamkeit walten.


Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln unter Kooperationspartnern und Unternehmern
Auch in Kooperations- und Subunternehmerverträgen werden häufig nachvertragliche Wettbewerbsverbote bzw. Kundenschutzklauseln vereinbart. Auch hier sind die rechtlichen Anforderungen an solche Regelungen hoch, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2003, Az: 16 U 139/02. So muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vertraglich verbindlich festgelegt werden und es muss dann klar, eindeutig und unmissverständlich sein.
 
Zudem bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH stets einer sachlichen Rechtfertigung für ein Wettbewerbsverbot. Es muß es daher in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt sein (vgl BGH, Urt. v. 14. 7. 1997 - II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urt. v. 8. 5. 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498; Urt. v. 29. 9. 2003 - II ZR 59/02, WM 2003, 2334; Urt. v. 18. 7. 2005 - II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, 3062). Fehlt es daran, so ist es gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
 
Zeitlich sollte ein Wettbewerbsverbot nie über zwei Jahre nach Vertragsende hinausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2003, II ZR 59/02 sowie auch BGH, Urt. v. 12. 5. 1998 - KZR 18/97, WuW/E DE-R 131, 133).
 
Die sachliche Rechtfertigung für ein Wettbewerbsverbot ist stets einzelfallabhängig und sollte streng geprüft werden. Dies geschieht leider nur sehr selten, so dass vertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbote in den überwiegenden Fällen wohl unzulässig sind.

Die Einschaltung eines Anwalts ist also mehr als ratsam - wir beraten Sie gerne!