Rechtstip der Woche: Vertragsrecht: Die Mobilfunkrechnung

Wer kennt das nicht: Ärger mit dem Telefonanbieter - mit den Zahlungen im Rückstand, es folgt die Kündigung des Mobilfunkanschlusses durch den Anbieter. Der verlangt dann gleich sämtliche für die Restlaufzeit anfallenden Gebühren, u.a. für die Flatrate. Zu Recht?

Nein, entschied jetzt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.

Die Berliner Richter entschieden mit Urteil vom 05.09.2012 - Az.: 24 C 107/12 - dass sich der Mobilfunkanbieter mindestens 50% der Entgelte als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, da er die sonst vom Vertragskunden genutzten Ressourcen anderweitig nutzen kann und insoweit weniger "Schaden" hat. Das Gericht sprach dem Mobilfunkanbieter daher nur die die Hälfte der monatlichen Grundgebühren für die Restlaufzeit zu.

Die Entscheidung aus Berlin geht im Wesentlichen mit der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2011 - AZ 822 C 182/10 - konform. Die hamburger Richter hatten ebenfalls entschieden, dass der Anbieter in einem solchen Fall erhebliche Aufwendungen erspart, die dann bei der Berechnung des entgangenen Gewinns berücksichtigt werden müssen.

Lesen Sie dazu unseren "Rechtstip der Woche: Vertragsrecht: Schadensersatz bei Kündigung von Mobilfunkverträgen?" vom 25.06.2012.