Rechtstip der Woche: Abmahnung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache

Es passiert gar nicht so selten: vor allem im Zusammenhang mit der Zusendung von Werbe-E-Mails, einem E-Mail-Newsletter oder aber auch im Zusammenhang mit werblichem und gewerblichem Handeln: im E-Mail-Postfach oder im Briefkasten findet sich eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt.

Nun, der Rechtsanwalt versteht in der Regel sein Handwerk und wird einen Grund haben, die Abmahnung auszusprechen.

Wie darauf reagieren?

Grundsätzlich sollte man eine Abmahnung nie auf die leichte Schulter nehmen und sich hinsichtlich der Reaktion auf die Abmahnung anwaltlich beraten lassen. Das verursacht Kosten, die aber können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn dadurch der Abmahngrund beseitigt und so die Abmahnung zurückgewiesen werden können. Denn nicht selten greifen die vorgebrachten Argumente und Gründe für die Abmahnung bei näherer Betrachtung nicht. Auch mag es sich bei dem beanstandeten Verhalten des Abgemahnten um ein Bagatellvergehen handeln, welches keine Rechtfertigung für eine Abmahnung begründet.

An zweiter Stelle sollte man dann stets prüfen, welchen Streitwert der Abmahner für den streitgegenständlichen Fall ansetzt. Auch hier wird oft ein zu hoher Wert geltend gemacht, der dann Auswirkungen insbesondere auf die Gebührenhöhe hat.

Richtig spannend aber wird es dann bei den Abmahnkosten. Der Rechtsanwalt wird in der Regel die Kosten seiner Selbstbeauftragung beim Abgemahnten ersetzt verlangen. Genau dies aber erfolgt in der Regel zu Unrecht. Denn für selbst betroffene Rechtsanwälte besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen – also bei einfach gelagerten Fällen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05 sowie Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 188/05.
Das gilt jedenfalls für das erste Anwaltsschreiben und insbesondere in Fällen von E-Mail-Werbung. Der Ausschluss der Kostenerstattung greift gemäß der Entscheidungen des BGH zudem sowohl für den Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, als auch für den Rechtsanwalt, der sich von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lässt.

Eine Erstattung der durch die Selbstbeauftragung des abmahnenden Anwalts entstandenen Gebühren sollte daher grundsätzlich in den vorgenannten Fällen nicht erfolgen.