Rechtstip der Woche: BGH zur Schadensersatzpflicht bei längerem Ausfall des Online-Zugangs

In einem schon jetzt viel diskutierten Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2013 - AZ: III ZR 98/12 - entschieden, dass ein signifikanter Ausfall des Internets auch für Privatpersonen einen Schadensersatzanspruch des Nutzers gegen seinen Provider auslösen kann.

Im vor dem höchsten Zivilgericht verhandelten Fall klagte ein Kunde gegen seinen Telekommunikationsanbieter auf Schadensersatz wegen eines mehrwöchigen Ausfalls seines DSL-Anschlusses. Der BGH entschied, dass sich eine Funktionsstörung des Internets von einem Zeitraum von mehreren Wochen "auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt" und erkannte dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Provider zu. Nach Ansicht des BGH ist die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Hinsichtlich des zugleich ausgefallenen Telefaxes verneinte der BGH allerdings eine Schadensersatzpflicht des Kunden, da dieser keine schwerwiegende negative Auswirkung auf den Alltag eines Endkunden (Privatkunden) habe.

Auch einen Ersatzanspruch für den Nutzungsausfall des Festnetztelefons verneinte der BGH. Der Nutzer hat ja ersatzweise sein Mobiltelefon nutzen und die Mehrkosten dafür beim Internetserviceprovider ersetzt verlangen können.

Zur Höhe des Schadensersatzes führte der BGH aus, dass hier in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze einen Betrag anzusetzen ist, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären. Dieser ist aber um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zu mindern.

Das Urteil finden Sie hier

Anmerkung:

in jedem Einzelfall ist also zu prüfen, ob eine Schadensersatzpflicht des Providers begründet ist. Hier sind die Einzelumstände maßgeblich, eine vorschnelle Inanspruchnahme des Internetserviceproviders sollte also tunlichst unterlassen werden.