Rechtstipp der Woche: AGB-Recht: Vertragsstrafen in AGB-Klauseln

In Standard-Verträgen, die für eine Vielzahl an Vertragsverhältnissen verwendet werden (können) und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich immer wieder Regelungen zu Vertragsstrafen. Diese sollen greifen, wenn der Vertragspartner gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt. Juristisch spricht man von "Verwirkung der Vertragsstrafe" - einer pauschalisierten Schadensersatzregelung zwischen den Parteien im Falle einer Vertragsverletzung.

Der Vorteil einer Vertragsstrafe: während man bei der Geltendmachung von Schadensersatz im Normalfall die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweisen sowie den jeweiligen Schaden genau beziffern und beweisen muss, fällt die Vertragsstrafe schon stets dann an, wenn die Vertragsverletzung vorliegt. Der Verwender einer solchen Klausel erspart sich also mühsame Kausalitäts- und Schadensnachweise.

Die Vertragsstrafe wird dann in der vereinbarten Höhe fällig.

Aber Vorsicht: bei der Formulierung der entsprechenden Regelung zur Vertragsstrafe sollte man sauber arbeiten. Denn auch diese Regelungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den Vorschriften des AGB-Rechts. So ist eine solche Klausel grundsätzlich dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dies muss je Einzelfall beurteilt werden. Zudem muss die Höhe der Vertragsstrafe in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Gesamtvolumen des Vertragsverhältnisses bzw. zu der Höhe des ggf. eintretenden Schadens stehen.

Hier sollte man also sorgsam formulieren, damit die Vertragsstrafenregelung im Streitfall auch Bestand hat und nicht durch ein Gericht für unwirksam erklärt wird.

Das OLG Celle erklärte beispielsweise in seinem Urteil vom 28.11.2012 - Az.: 9 U 77/12 eine Vertragsstrafenregelung in einem Adresslieferungsvertrag (Adresshandel) für unwirksam. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass für die vom Adresslieferant gelieferten Datensätze stets die entsprechenden Einwilligungserklärungen ("Opt-In") der jeweiligen berechtigten (Dateninhaber) vorliegen müssen und der Adresslieferant auf Verlangen des Adresskunden binnen 24 Stunden nach Anfrage das entsprechende Opt-In schriftlich nachweisen muss.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese vertraglich vereinbarte Verpflichtung war eine Vertragsstrafe i.H.v. 25.000,-- EUR vorgesehen.

Die Celler Richter hielten sowohl die kurze Reaktionszeit als einseitige Belastung für den Verkäufer für unangemessen als auch die vereinbarte Vertragsstrafe – weil deutlich zu hoch.

 

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