Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Krankheitstag?

Ist der Arbeitnehmer krank, so sieht der Arbeitsvertrag in der Regel vor, dass der Arbeitnehmer spätestens ab dem 3. aufeinanderfolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat. Mehr und mehr aber gehen Arbeitgeber dazu über, vom Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dies wird zunehmend auch entsprechend in den Arbeitsverträgen verankert.

Zu Recht?

Die schlichte Antwort lautet: ja!

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das Gesetz sieht weiter vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

An das Verlangen des Arbeitgebers nach einer ärztlichen Bescheinigung sind auch keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestand oder besteht, dass er in der Vergangenheit eine Erkrankung bereis nur vorgetäuscht hatte. Dies wurde etwa durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.11.2012 - AZ: 5 AZR 886/11 bestätigt.

Hinweis: verlangt also der Arbeitgeber im Krankheitsfall vom Arbeitnehmer eine entsprechende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so ist diese unverzüglich vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer diesem verlangen nicht nach, so drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie etwa eine Abmahnung oder - im Wiederholungsfall - gar die Kündigung.