Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Online-Kauf im Ausland

Shoppen über's Internet - grenzüberschreitend. Onlineshops machen vor Landesgrenzen keinen Halt und geben dem Verbraucher die Möglichkeit, auch im Nachbarland - meist mittels Kreditkarte - Schnäppchen zu machen und sich bequem nach Hause schicken zu lassen. Was aber, wenn beim Kauf oder Versand etwas schief geht?

Widerruft der Käufer etwa seine Bestellung, weil er die Ware nicht erhalten hat oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist es oft schwer bis kaum möglich, vom Verkäufer den Kaufpreis zurückerstattet zu bekommen. Auch stellt es sich oft als mühsam und wenig erfolgreich heraus, einen Titel - etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid - gegen den Verkäufer zu erwirken und diesen dann im Ausland vollstrecken zu lassen. Nicht nur sprachliche, sondern auch finanzielle Hürden sind, etwa wegen der Mehrkosten für Übersetzungen, zu überwinden.

Dennoch steht der Käufer nicht schutzlos da, wenn beim Onlinekauf im Ausland etwas schief gelaufen ist. Denn ihm ist nun grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den ausländischen Händler vor dem heimischen Gericht zu verklagen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6.9.2012 - Az.: C-190/11, kann der Käufer gegen einen gewerblichen Verkäufer aus dem Ausland an seinem Wohnsitz (des Käufers) klagen.

Dies gilt, so der EUGH, sogar für Käufe, die nicht online, sondern im stationären Handel stattgefunden haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kauf weder für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt war und das Angebot des Verkäufers auch auf internationale Kunden ausgerichtet war.

Letzteres wird schon dann bejaht, wenn der Verkäufer auch Geschäfte mit ausländischen Kunden betreiben will, etwa

  • durch die sprachliche Ausrichtung der Seite (in mehreren Sprachen),
  • die Angabe von Versandkosten únd Lieferbedingungen für Sendungen ins Ausland,
  • die Nutzung einer Domain mit entsprechender Landeskennung des Käufers (.de, .fr u.a.),
  • die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl oder
  • durch Werbung mittels Google AdWords im Ausland.

Für Verkäufer zudem ärgerlich: die Klagemöglichkeit des ausländischen Kunden kann der Verkäufer auch nicht durch eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedingen.

Als Käufer sollte man also beim Onlineshoppen darauf achten, ob der Verkäufer sein Angebot auch an ausländische Käufer richtet, als Verkäufer sollte man genau prüfen, welche Domain man nutzt, in welchen Sprachen man sein Internetangebot anbietet und welche Angaben man zu Kundenkreis und Verkaufsbedingungen macht.

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