Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: keine Löschungspflicht für Suchmaschinen-Cache nach Unterlassungsverpflichtung

Der Fall: ein gewerblicher Händler nutzt auf seiner Website mehrere Keywords ("Metatags"), die ein gutes Ranking in den Suchergebnissen bei Google erzielen, schädigt dadurch aber gleichzeitig den Ruf seines Mitbewerbers. Der Mitbewerber mahnt den Händler ab - der gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Im Verstoßfall wird eine Vertragsstrafe versprochen.

Daraufhin löscht der Händler die entsprechenden Keywords von seiner Seite, wendet sich aber nicht auch an Google, um eine Löschung des Caches, in dem die "alte" Version der Website gespreichert ist, zu erreichen.

Das muss er auch nicht, so jedenfalls das Landgericht Halle in seinem Urteil vom 15.05.2012 - AZ: 4 O 883/11. Nach Auffassung der Richter besteht für einen Unterlassungsschuldner keine Verpflichtung, die Löschung eines Suchmaschinen-Caches zu erreichen. Damit verneinte das LG Halle auch eine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe, da der Unterlassungsschuldner in der Unterlassungsverpflichtung nicht gleichzeitig auch die Pflicht übernommen habe, aktiv gegen Dritte, wie etwa Google, vorzugehen.

 

Hinweis: wettbewerbsrechtlich besteht nach Auffassung des vorgenannten Gerichts also keine Verpflichtung, auf Google hinzuwirken. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dies nicht explizit in der Unterlassungserklärung bezeichnet bzw. versprochen wurde.

Im Bereich des Urheberrechts aber ist dies durchaus anders: wer sich verpflichtet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines Dritten nicht mehr im Internet zu verbreiten oder zu veröffentlichen sollte sich im Zweifel gleichzeitig auch an Google wenden, um dort den Cache leeren zu lassen, da sonst unter Umständen von einer weiteren unzulässigen - und unter Vertragsstrafe gestellten - Veröffentlichung ausgegangen werden kann. Und damit würde eine versprochene Vertragsstrafe fällig ("verwirkt").