Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: Abwerben von Mitarbeitern durch Konkurrenten zulässig?

Gutes Personal ist wichtig für das Fortkommen des Unternehmens am Markt. Und es ist oft mühsam akquiriert oder gar teuer geworben. Was aber, wenn der Wettbewerber nun versucht, Mitarbeiter des eigenen Unternehmens abzuwerben?

Grundsätzlich ist es durchaus zulässig, auch Mitarbeiter von Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Dies gebietet der freie Wettbewerb am Markt, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, etwa mit Urteil vom 11.01.2007 -AZ: AZ.: I ZR 96/04.

Dennoch aber kann sich aus der Art, wie abgeworben wird, durchaus etwas anderes ergeben.

 

unsachgemäße Ansprache ist unzulässig

Abwerbeversuche des Wettbewerbers können etwa dann unzulässig sein, wenn die Kontaktaufnahme zum Mitarbeiter "unsachgemäß" erfolgt. Beispiel: der Wettbewerber erscheint persönlich am Arbeitsplatz des Mitarbeiters. Auch häufige und eindringliche Telefonanrufe zählen dazu. Eine einmalige telefonische Kontaktaufnahme aber wird als durchaus zulässig angesehen, so etwa das OLG Oldenburg mit Urteil vom 15.02.2007, 1 U 97/06.

Unzulässig ist ein Abwerbeversuch stets dann, wenn der Wettbewerber durch die Abwerbeversuche eine bewusste Schädigung des Konkurrenten bezweckt.

Auch der Versuch, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen wie Facebook & Co durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren aktuellen Arbeitgeber abzuwerben, stellt einen Wettbewerbsverstoß das, so etwa das LG Heidelberg mit Urteil vom 23.05.2012 - AZ: 1 S 58/11.

Ebenfalls unzulässig ist es, wenn der Wettbewerber den Mitarbeiter zum Vertragsbruch verleitet. Beispiel: der Mitarbeiter erscheint unentschuldigt nicht mehr zum Dienst, der Arbeitgeber ist daraufhin gezwungen, eine Abmahnung oder gar Kündigung auszusprechen. In einem solchen Verhalten des Wettbewerbers liegt dann auch ein Wettbewerbsverstoß begründet, den der geschädigte Arbeitgeber gegenüber dem Wettbewerber - etwa im Wege einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung - geltend machen kann.

 

bewusste Schädigung des Wettbewerbers begründet wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch

Bezweckt der Wettbewerber ganz bewusst die Schädigung des Konkurrenten, so steht diesem ggf. auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Wer also Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens für das eigene Unternehmen gewinnen will, sollte sich im Vorfeld also gut überlegen, welche Form und Art der Ansprache er wählt und welche Mittel er dafür einsetzt.