Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: private Sex-E-Mails am Arbeitsplatz - Kündigung rechtmäßig?
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- Erstellt: Dienstag, 13. August 2013 09:07
Wer seinen Arbeits-PC zu privater E-Mail-Kommunikation nutzt, riskiert eine Kündigung des Arbeitgebers, vor allem dann, wenn eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern die private Nutzung des betrieblichen PCs untersagt.
Dennoch ist es jeweils eine Frage des Einzelfalls, ob eine Kündigung, eine ausserordentliche (fristlose) Kündigung oder nur eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt ist, um das unzulässige Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren.
Wer beispielsweise einen betrieblichen PC zu wiederholter und mehrstündiger privater E-Mail-Kommunikation nutzt, obwohl der Arbeitgeber eine private E-Mail-Nutzung untersagt hat, riskiert mindestens eine Abmahnung.
In einem Fall, den jüngst das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 18.07.2012 - AZ: 9 Sa 209/12 - entschieden hatte, nutzte ein Arbeitnehmer seinen beruflichen PC zum privaten E-Mail-Verkehr. Die E-Mails wiesen teils sexuellen Inhalt auf, zudem hatte der Arbeitnehmer pornografische Bilder auf der Festplatte gespeichert. Der Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung sowie eine Rufschädigung des Unternehmens und kündigte den Mitarbeiter (ordentlich). Dagegen erhob der Mitarbeiter, der sich ansonsten in mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit nichts zu Schulden hat kommen lassen, Klage.
Die Kölner Richter gaben dem Mitarbeiter Recht und erklärten die Kündigung für unwirksam. Zwar habe der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dadurch sei seine Arbeitsleistung aber nicht beeinträchtigt gewesen, so dass der Arbeitgeber hier das mildere Mittel der Abmahnung hätte wählen müssen.
Fazit:
In Solchen Fällen muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Insbesondere muss neben dem Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten auch stets eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorliegen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Es empfiehlt sich daher, vor der Kündigung fachkundigen Rechtsrat einzuholen, um zeit- kostenintensive Arbeitsgerichtsverfahren zu vermeiden.
Lesen Sie zu diesem Thema auch
- unseren Fachbeitrag zur Zulässigkeit von privatem Telefonieren, Surfen und Mailen am Arbeitsplatz
- sowie unseren Rechtstip der Woche "Social Media und Arbeitsrecht" vom 13. August 2012.