Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: was, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert oder frühzeitig beendet?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Der dient der Erholung und ist in der Regel auch vom Arbeitgeber dann zu gewähren, wann der Arbeitnehmer ihn plant.

Nur in Ausnahmefällen, etwa aus wichtigen betrieblichen oder aus sozialen Gründen – so z.B. wenn andere Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern bevorzugt beurlaubt werden müssen - kann der Arbeitgeber die Genehmigung des Urlaubs verweigern.

Bei der Begründung der Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ist nach Einzelfall zu entscheiden, welche Qualität diese Gründe haben. Eine Ablehnung des Urlaubsantrag mit der Begründung etwa, dass wegen einer durchzuführenden Inventur und der zu erwartenden sehr hohen Kundenfrequenz im Urlaubszeitraum Urlaub nicht gewährt werden kann, ist unzulässig. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.12.2003 – AZ: 5 Ga 286/03.

Nach Auffassung der Frankfurter Arbeitsrichter steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung des von ihm gewünschten Urlaubs in dem von ihm beantragten Zeitraum zu. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber kommt daher nur in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in Betracht. Die zu erwartende Störung des Betriebsablaufs etwa durch die Gewährung des beantragten Urlaubs begründet keinen Verweigerungsgrund, da solche Störungen regelmäßig beim Fehlen eines Mitarbeiters auftreten und vom Arbeitgeber hinzunehmen sind. Diese müssen durch entsprechenden Vorhalt von Personal ausgeglichen werden, so die Arbeitsrichter.

Zudem muss stets der Arbeitgeber das Vorliegen eines solchen Ablehnungsgrundes darlegen und beweisen.

 

Abwarten des Arbeitgebers bezüglich der Genehmigung führt zu "stillschweigender" Genehmigung

Lässt der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag erst lange unbeantwortet und lehnt ihn dann kurz vor Urlaubsbeginn aus betrieblichen Gründen ab, so ist auch dies unzulässig, wenn sich der Arbeitgeber nicht auf entgegenstehende betriebliche Belange oder den Vorrang anderer Urlaubswünsche gemäß § 7 Abs. 1 Satz BurlG berufen kann. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Gewährung des beantragten Urlaubs (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2003, - Az. 5 Ga 286/03).

 

Urlaub ist unwiderruflich gewährt

Hat man den Urlaub dann angetreten, so braucht man grundsätzlich auch nicht befürchten, dass man diesen vorzeitig beenden muss, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Unerwartete Krankheitsfälle im Unternehmen des Arbeitgebers oder aber eine hohe Arbeitsauslastung aufgrund neuer Aufträge berechtigen den Arbeitgeber gleichwohl nicht, den bereits beurlaubten Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen.

Denn: ein einmal gewährter Urlaub ist - wie das Bundesarbeitsgericht etwa mit Urteil vom 20.06.2000 - Az. 9 AZR 405/99 - sowie mit Urteil vom 14.03.2006 - Az. 9 AZR - bereits mehrfach festgestellt hat – unwiderruflich.

Dem Arbeitgeber ist es daher nicht erlaubt, den Arbeitnehmer aus organisatorischen Gründen aus dem bereits erteilten Urlaub zurückzurufen, so auch das Arbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 17.05.2006 - Az. 22 Ca 4283/05. Begründung: der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit zu tun und lassen, was er will.