wettbewerbsrechtliche Informationspflichten: notwendige Angaben zum Anbieter in Werbeanzeigen

Nicht nur für Webseiten, sondern auch für Werbeanzeigen, Flyer, Informationsbroschüren und Verkaufsprospekte gilt: der Anbieter muss erkennbar sein! Für Webseiten folgt dies aus der Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG), für Werbeanzeigen & Co aus § 5a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach § 5a Abs. 3 UWG sind dem Verbraucher insbesondere folgende Informationen zu geben:

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  • der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Hält das werbende Unternehmen diese Informationspflichten nicht ein, so steht dem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu. Die Folge für den Verantwortlichen: Abmahnung, Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzansprüche des Abmahner inklusive der Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben.

Wer also etwa in seiner Print-Werbung nur auf seine Webseite verweist, wo (im Impressum) die Angaben zum Anbieter aufgeführt sind, erfüllt die Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 nicht und muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Denn - so jüngst das OLG Rostock mit Urteil vom 27.03.2013 - Az.: 2 U 21/12 - es reicht eben nicht aus, in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen, auf der sich sämtliche Angaben befinden, um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a Abs.3 UWG zu erfüllen.

Nach Ansicht des OLG Rostock sind die Regelungen zu den Informationspflichten sehr weitgehend und umfassen schon die Fälle, wo eine Aufforderung an den Verbraucher zum Kauf erfolgt. Wenn also Werbeanzeigen die Abgabe eines Angebots auch nur ermöglichten, sind die entsprechenden Informationspflichten strikt einzuhalten.

Dann müssen die erforderlichen Informationen direkt in der Werbung selbst angegeben werden.