Vertragsrecht: EMails sind nicht Schriftform

Verträge können, sofern keine gesetzliche Verpflichtungen zur Einhaltung einer besonderen Form des Vertragsschlusses wie etwa Schriftform oder notarielle Beurkundung bestehen, grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Problematisch wird es dann aber im Streitfall, denn der Nachweis über des Abschluss eines mündlichen Vertrages dürfte vor Gericht schwer zu führen sein.

In vielen Aufträgen, Rahmen- oder Einzelverträgen sowie sonstigen Vereinbarungen findet sich daher die Klausel, dass alle Absprachen zwischen den Parteien schriftlich festgehalten werden müssen. Das schafft für beide Seiten Rechtssicherheit und beseitigt das Beweisprpoblem bei Streitigkeiten. Meist werden Formulierungen wie "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" (einfache Schriftformklausel) verwendet.

Aber Achtung: gerade im Zeitalter der neuen Medien kommt es oft vor, dass die Vertragspartner Vertragsanpassungen, Änderungswünsche oder Abweichungen vom ursprünglichen Angebot per EMail abstimmen. Das aber reicht zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht aus!

EMails sind "Textform" - nicht aber "Schriftform". Auch das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) macht in § 126 und 126 b BGB diesen Unterschied.

Es bedarf also stets einer schriftlichen Vereinbarung - also eines Schriftstücks oder zumindest eines Faxes - damit die Vereinbarung "schriftlich" erfolgt und auch wirksam wird.
 
Das OLG München hatte dies jüngst in seinem Urteil vom 23.10.2013 - Az.: 7 U 321/13 ) nochmals bestätigt und festgestellt, dass Vertragsschlüsse per E-Mail grundsätzlich nicht das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis einhalten.

Zwar können auch E-Mails das Schriftform-Erfordernis erfüllen, dafür ist allerdings nach § 126 a BGB eine elektronische Signatur erforderlich. Einfache EMails ohne elektronische Signatur reichen schlicht nicht aus - entsprechende Absprachen sind damit nicht wirksam.