Urheberrechtsverletzung durch Streaming?

Streaming ist strafbar?!

Millionen von Abmahnungen wegen illegalen Filesharings in den letzten Jahren haben es klar gemacht: wer illegales Filesharing betreibt begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich zudem strafbar.

Was aber ist mit Streaming?

Nun, beim sog. „Streaming“ (etwa von Filmen) erfolgt ein einmaliges Abspielen des Filmwerks in Echtzeit - ein „klassischer“ Download des Werkes auf die Festplatte des Nutzers findet also nicht statt, vielmehr wird der Film wird vielmehr gleich im Browser angesehen. Rein technisch aber wird der Film dennoch „heruntergeladen“ - die über das Internet empfangenen Datenblöcke werden dabei zunächst auf dem Rechner (im Video-Cache) zwischengespeichert, um sodann flüssig und ohne Bildstopps auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. Auch hier findet also ein „zeitweiliges Herunterladen“ des Werkes statt.

Darin liegt eine dann aber eben auch unzulässige Vervielfältigungshandlung im Sinne des Urheberrechts – so jedenfalls sieht es das Amtsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 21.12.2011 – AZ: 200 Ls 390 Js 184/11.

Die sächsischen Richter waren der Auffassung, dass derjenige, der illegale Streams im Internet nutzt, eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung durchführt und bejahten daher eine Strafbarkeit des Anbieters des Streamingangebots gem. §§ 106, 108a UrhG; §§ 25 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 1 StGB.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig ging es zwar um die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Anbieters von illegalem Streaming, das Gericht führte in den Urteilsgründen aber gleichwohl aus, dass auch das Streaming gem. § 16 UrhG strafbar ist, da auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtschutz unterfallen. Unerheblich sei auch, dass der Nutzer die Datenpakete nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit speichern wolle.

Dieses Urteil wird gerade dazu genutzt, eine neue Abmahnwelle über das Land zu treiben. Ob das erfolgreich sein wird bleibt abzuwarten.

 

Praxishinweis:

Wer wegen der Nutzung von illegalen Streaming-Angeboten abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, sollte sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Wir beraten Sie gerne!

 

Anmerkung von RA Fuchs:

Streaming als „Vervielfältigung“ anzusehen geht m.E. zu weit - wir halten diese Auffassung für falsch.

Denn beim Streaming wird der Film nach Aufruf auf der Angebotsseite umgehend im Browser gestartet. Der Nutzer löst den Start – und damit den Download – also nicht selbst, etwa durch Betätigen des Play-Buttons, aus.

Der Download der Datenpakete erfolgt in einen temporären Ordner auf dem Rechner des Nutzers. Selbst wenn der Nutzer diesen Ordner und dann auch noch die entsprechende temporäre Datei auf seinem Rechner ausfindig machen kann, so verschwindet die entsprechende Datei dennoch umgehend dann, wenn das Browserfenster geschlossen wird. Hier liegt also weder ein willentlicher Download des Nutzers noch eine gewollte Speicherung der Datei vor.

Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig dürfte also eine Mindermeinung bzw. Einzelentscheidung sein. Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob dieses Urteil Europarecht - hier der der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) - vereinbar ist, wird man ohne aktive Vervielfältigungshandlung des Nutzers und einer reinen temporären Datei auf dem Rechner des Nutzers wohl kaum von einer Urheberrechtsverletzung sprechen können. Zudem muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich bei dem Film überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.

Dennoch bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte angesichts der aktuell neuen Abmahnwelle wegen „Streamings“ entscheiden werden.