Online-Werbung: Hinweis- und Informationspflichten bei Anzeigen

Die Anforderungen an Werbeanzeigen in Print- und Onlinemedien sind hoch. Der Werbende muss dem Verbraucher eine Vielzahl an Angaben machen, um den Anforderungen des Wettbewerbsrechts Genüge zu tun.

 

Vollständige Anschrift und Firmierung angeben

So ist es beispielsweise erforderlich, dass im Rahmen einer Print-Werbung sowohl die konkrete Firmierung des Werbenden (Angaben zu Firma, Rechtsform, Vertretungsberechtigter) als auch die vollständige Postanschrift des Werbenden angegeben wird. Es reicht nicht aus, nur eine Internetadresse sowie eine Telefonnummer anzugeben enthalten. Es reicht nicht aus, eine Telefonnummer sowie eine Internetadresse anzugeben, auf der der Verbraucher die Informationen aufrufen kann. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13 verstößt ein Unternehmen gegen § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wenn Angaben zur Identität und zur Postanschrift des Werbenden fehlen.

 

Anzeigen sind klar zu kennzeichnen

Vorsicht sollte auch bei der Kennzeichnung von redaktionellen Artikeln, die gegen Entgelt in der Presse veröffentlicht werden (sog. "Advertorials") herrschen. Denn redaktionelle Pressebeiträge, für deren Veröffentlichung das werbende Unternehmen ein Entgelt bezahlt, müssen klar und eindeutig mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Dies entschied der BGH jüngst mit Urteil vom 6.2.2014 - AZ.: I ZR 2/11, nachdem er den Fall zuvor dem EuGH vorgelegt hatte.

Nach Ansicht des BGH reicht eine Kennzeichnung solcher gekaufter Beiträge mit "sponsored by ...“ nicht aus, da er den Anzeigencharakter des Beitrags nicht ausreichend kenntlich macht. Darin sah der BGH einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG.

Gekaufte redaktionelle Beiträge sind also stets als „Anzeige“ zu kennzeichnen.

 

"Anzeige" muss lesbar sein - Schriftgröße und Kontrast beachten

Auch bei der Darstellung des Wortes "Anzeige" sollte man achtsam sein. Das Wort Anzeige muss lesbar sein und auch vom Hintergrund, auf dem es dargestellt ist, deutlich abheben. Ist dies nicht gegeben, so ist in der Regel auch ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG) gegeben, so etwa das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 15. Juli 2011 - AZ.: 6 U 59/11.

 

Also: bei Unklarheiten im Zusammenhang mit der Werbung eines Unternehmens in Online- und Printmedien sollte vor Veröffentlichung fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.