Fehler beim Online-Shopping – falsche Zahlen können teuer werden

Online-Shopping ist eine feine Sache! Schnell ist ein Artikel in den Shop hochgeladen, Produktbeschreibung und Bild kommen vom Hersteller, dann noch schnell den Preis inklusive Mehrwertsteuer eingegeben und das Online-Angebot kann live gehen.

 

Falscher Preis kann korrigiert werden

Was aber, wenn man sich beim Preis verschrieben hat, wenn der Preis komplett falsch oder das Komma an der falschen Stelle ist? Und ein Käufer bereits zugeschlagen hat?

Für Online-Shops können hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Abhilfe schaffen. Kommt nämlich der Kaufvertrag (über den falschen Preis) erst dann zustande, wenn der Verkäufer diesen schriftlich bestätigen muss, dann kann der Verkäufer seinen Fehler noch immer korrigieren. Bei eBay aber kommt der Vertrag mit der erfolgreichen Auktion wirksam zustande. Sollte also ein Preis falsch benannt sein und der Artikel verkauft werden, dann ist der Vertrag zunächst wirksam.

Dann bleibt nur noch die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Und das funktioniert auch. In einem recht aktuellen Urteil hat der BGH (Urteil vom 26 Januar 2005 - AZ: VIII ZR 79/04) festgestellt, das ein Online Händler einen bereits zustande kommenden Kaufvertrag wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten kann, wenn der Preis im Online Shop wegen eines Übermittlungsfehlers falsch ausgezeichnet war.

Das bedeutet, dass man bei falschen Preisen die Verträge jeweils unmittelbar nach Kenntnis (wenn es auffällt) anfechten muss. Dies muss der Verkäufer dann aber - unverzüglich nach der Kenntnisnahme des zur Anfechtung berechtigenden Grundes - schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erklären und diesen dann unter Fristsetzung zur Herausgabe des Artikels gegen Erstattung des Kaufpreises auffordern.

Zudem muss die Anfechtung klar und unmissverständlich erklärt werden. Nach einer Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 21.05.2012 - Az.: 52 S 140/11) - hier hatte sich ein Online-Händler bei der Preiseingabe vertippt - muss die Anfechtung eines Kaufvertrags bei eBay durch den Verkäufer aber unmissverständlich formuliert sein. Der Empfänger muss erkennen können, dass der Anfechtende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will. Will der Verkäufer also den vertrag anfechten, dann sollte er im Idealfall das Wort "Anfechtung" verwenden und gerne auch die entsprechende gesetzliche Vorschrift (nach § 119 Abs. 1 BGB) zitieren.

 

Falsche Zahlung ist ein Problem

Hat der Käufer hingegen statt des vertraglich vereinbarten Kaufpreises versehentlich einen höheren Betrag überwiesen, wird es aber problematisch, wenn er die Überzahlung dann zurückfordern will.

Grundsätzlich steht Käufer dann ein vertraglicher wie gesetzlicher Rückerstattungsanspruch zu. Daneben kann auch ein Herausgabenspruch aus § 812 BGB gegeben sein.

Letzterer aber kann auch ins Leere gehen, nämlich dann, wenn der Verkäufer das Geld längst ausgegeben hat. In einem jüngst vor dem Amtsgericht Trier unter dem 12.03.2014 zum Aktenzeichen 31 C 422/13 verhandelten Fall hatte ein Käufer Online eine gebrauchte Kinderhose für 9,50 Euro gekauft und dann handschriftlich einen Überweisungsträger über 10 EUR ausgefüllt. Das Komma aber geriet unter die Betragszeile, so dass es bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages nicht erfasst wurde. Es wurden 1.000 Euro überwiesen. Der Verkäufer bemerkte die Überzahlung und wies den Käufer per EMail auf die Überzahlung hin. Dieser aber las die E-Mail wohl nicht richtig und antwortete, dass das schon passen würde. Erst als der Käufer auf seinem Kontoauszug die Überzahlung bemerkte, forderte er von dem Käufer das Geld zurück. Der aber hatte den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge wie Kleidung, Pflegeprodukte, Essen etc. ausgegeben und war damit juristisch „entreichert“.

Beide Parteien einigten sich dann vor Gericht über die Rückzahlung der Hälfte der Überzahlung. Der Anspruch des Käufers wäre wohl sonst ins Leere gelaufen.

 

Fazit:

stets achtsam sein, wenn man Preise online stellt oder Überweisungen tätigt. Und bei Problemen anwaltlichen Rat einholen …