Software ist mangelhaft - wer muss das beweisen?

Auch diese Problematik ist nicht neu: ein Auftraggeber "bestellt" Software beim Auftragnehmer. Dieser setzt sich ans Werk, liefert, doch die Software hat Fehler - juristisch "Mängel". Auftraggeber und Auftragnehmer geraten über die Mängel in Streit.


Solche Streits landen in vielen Fällen vor Gericht. Der Ausgang des Streits hängt wesentlich davon ab, ob die Software angelhaft ist und wer welche Beweismittel vorbringen (darlegen) kann und muss.

Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, für den es günstig ist (sog. "Günstigkeitsprinzip"), also derjenige, der damit seinen Anspruch gegen einen Anderen belegen kann. Im Fall von Softwaremängeln trifft zunächst den Besteller die Beweislast, da Mängel dazu führen, dass er das Werk nicht abnehmen und auch nicht vergüten muss.

 

Diese Beweislast hat aber ihre Grenzen. Der Besteller muss die Mängel an der Software genau beschreiben. Nicht verpflichtet aber ist er, auch die Ursachen für die Mängel zu benennen. Dies ist ständige Rechtsprechnung des BGH und wurde jüngst in einer weiteren Entscheidung des BGH, Urteil vom 05.06.2014 - Az.: VII ZR 276/13 bestätigt. Nach Auffassung des BGH genügt der Besteller seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau benennt. Nicht vortragen muss er zu den Ursachen der Mangelerscheinung.

 

Für die Praxis bedeutet das, dass der Besteller einer Software konkrete Angaben zu den auftretenden Mängeln machen muss, dem Auftragnehmer also genau beschreiben muss, welche Fehler auftreten.

Wir raten stets dazu, Art und Umfang der Fehlermeldungen sowie auch die Art der Übermittlung der Fehler - etwa schriftlich, per EMail oder über ein Ticketsystem - vertraglich festzulegen. Dies hilft den Parteien, das Softwareprojekt erfolgreich umsetzen zu können und vermeidet unnötige und aufwändige Streits.

Bei Fragen dazu können Sie sich gerne an uns wenden.