OLG Jena: Online-Maklervertrag ist Fernabsatzvertrag, der widerrufen werden kann

Das OLG Jena entschied jüngst mit Urteil vom 04.03.2015 - Az.: 2 U 205/14, dass ein über das Internet geschlossener Vertrag ein Fernabsatzvertrag ist und kann daher nach den allgemeinen Regeln widerrufen werden.

Die Klägerin, eine Maklerin, forderte ihre Provision von dem Beklagten ein. Dieser wandte u.a. ein, dass er den Vertrag fernabsatzrechtlich widerrufen habe. Dem folgte das OLG Jena und wies die Klage ab.

Die Regelungen für Fernabsatzverträge gelten nach Auffassung des OLG Jena auch für den Maklerbereich. Da die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen auf europarechtlichen Grundlagen basieren würden, seien sie weit auszulegen.

In § 312 b Abs. 3 BGB - also in den gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatzrecht - ist geregelt, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge ...über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481) sowie über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken.

Das OLG Jena subsummierte eine Maklertätigkeit zur Vermittlung von Mietverhältnisses oder Eigentum an Wohnungen und Häusern nicht darunter und nahm vielmehr an, dass hierauf das Fernabsatzrecht Anwendung findet. Damit bestehen gegenüber Verbrauchern die entsprechenden Hinweis- und Belehrungspflichten sowie ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Weiter entschied das OLG Jena, dass auch eine Erstattungspflicht für die bis zum Widerruf erbrachten Maklerleistungen den Beklagten nicht treffe, denn die Klägerin habe den Beklagten nicht vorab über die Rechsfolge hinreichend belehrt, so dass ihn grundsätzlich keine Rückerstattung treffe.

 

Fazit:

Maklerverträge unterliegen - wenn sie über das Internet geschlossen werden - dem Fernabsatzrecht. Der Verbraucher hat also ein Widerrufsrecht und muss darüber auch vom Makler informiert werden. Will der Makler seine Leistung dennoch sofort (innerhalb der Widerrufsfrist) erbringen, dann muss er vom Verbraucher dazu die Erklärung einholen, dass dieser damit einverstanden ist und auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Zudem sollte der Makler stets eine Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher erteilen. Damit sichert er sich zumindest ab, einen Erstattungsanspruch für die bis zum Widerruf erbrachten Maklerleistungen zu behalten.