Rechtssicher verkaufen auf Amazon (un)möglich?
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- Erstellt: Mittwoch, 07. Januar 2015 09:07
Der Marktplatz Amazon ist für viele Online-Händler ein wichtiger Vertriebskanal für ihre Produkte. In letzter Zeit aber häufen sich die rechtlichen Probleme für Verkäufer auf Amazon. Mit der unangenehmen Folge, dass eine rechtssichere Gestaltung des Verkaufsprozesses für Verkäufer auf Amazon kaum oder nur erschwert möglich ist. Dadurch drohen dem Verkäufer unangenehme Folgen.
Problematisch ist vor allem, den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum bzw. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gerecht zu werden.
Impressum des Verkäufers
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) i. V. m. §§ 312d, 312i, 312j BGB und Art. 246a § 1 sowie Art. 246c des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) sind Händler u.a. verpflichtet, die sog. Anbieterkennung (also: das Impressum) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und „ständig“ verfügbar zu halten. Es muss für den Kunden jederzeit zweifelsfrei ersichtlich sein, von wem er gerade im Begriff ist, etwas zu bestellen.
Auf der standardmäßig bei Amazon angezeigten Bestellübersichtsseite führen aber alle standardmäßig vorgegebenen Links nur zum Impressum und den sonstigen Erklärungen von Amazon selbst. Dadurch kann für einen Kunden der Eindruck entstehen, dass nicht der jeweilige Verkäufer, sondern Amazon selbst der Vertragspartner ist bzw. werden soll. Dieser Eindruck ist – anders als etwa bei eBay, welches allgemein als bloße „Vermittlungsstelle“ bekannt ist – auch nicht unbedingt fernliegend, weil Amazon ja tatsächlich auch in eigenem Namen Produkte verkauft.
Überdies wird auf der Bestellübersichtsseite standardmäßig der Satz „Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internet-Werbung von Amazon.de einverstanden.“ angezeigt.
So urteilte auch jüngst das Amtsgericht Mettmann mit Urteil vom 06.08.2014 - Az.: 21 C 304/13, dass sich ein Online-Händler, der über Amazon verkauft, auf die Standard-Widerrufsbelehrung, die Amazon an seine Kunden verschickt, nicht berufen kann. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass der Amazon-Marketplace-Verkäufer die Belehrung selbst vornehmen müsse. Darüber hinaus werde in der Belehrung Amazon und nicht der Verkäufer als Widerrufs-Empfänger benannt.
Vor diesem Hintergrund ist aus rechtlicher Sicht unbedingt anzuraten, eine Änderung des zitierten standardmäßig angezeigten Satzes dahingehend vorzunehmen, dass stattdessen der eigene (Shop- bzw. Verkäufer-) Name in der Bestellübersicht angezeigt wird. Zudem Sollte der eindeutige Zusatz etwa „Zum Impressum des Anbieters/Verkäufers gelangen Sie hier“ hinzugefügt werden - mit entsprechender Verlinkung (Deep Link) auf das Impressum. Ebenso verfahren werden sollte mit den (eigenen) Bestimmungen des Verkäufers zum Kauf (AGB) sowie der eigenen Widerrufsbelehrung.
Widerruf
Auch wenn die standardmäßige Verweisung auf die Amazon-AGB durch einen Verweis auf die eigenen AGB ersetzt wurde, ist es faktisch nicht möglich ist, die auf amazon.de an diversen Stellen erfolgende Anzeige der Amazon-AGB gänzlich zu verhindern. Damit ist aber denkbar, dass sich der Verkäufer diese dann zu Eigen macht und dann auch daran gebunden ist.
Die solchermaßen dem Verkäufer gewissermaßen „aufgedrängten“ AGB von Amazon enthalten unter anderem aber eine eigene Widerrufsbelehrung von Amazon, die dann tatsächlich Amazon - und eben nicht der jeweilige Verkäufer - als Widerrufsempfänger benennt. Ein Kunde, der nur die Amazon-AGB (und nicht die eigenen AGB des Verkäufers) zur Kenntnis nimmt, muss also davon ausgehen, er könne den Widerruf nur an Amazon richten. So wird der Eindruck erweckt, dass sich der Verkäufer seiner rechtlich zwingend vorgeschriebenen Pflicht, an ihn gerichtete Widerrufserklärungen zu akzeptieren, entzieht. An dieser Stelle droht ein erhebliches Abmahnrisiko für den Verkäufer.
Amazon-AGB bedenklich
In den AGB von Amazon heißt es ferner: „Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der unten definierten Frist zurückgesendet haben.“
Schlicht falsch und damit rechtswidrig ist hierbei die Aussage, dass es Zur Wahrung der Widerrufsfrist notwendig sei, dass die Waren innerhalb dieser „unten definierten Frist“ zurückgesandt werden. Richtig ist vielmehr, dass sich ein widerrufender Verbraucher bei verspäteter Rücksendung zwar in Verzug befindet und dadurch riskiert, für dadurch dem Verkäufer entstehende Nachteile zu haften. Die Wirksamkeit des Widerrufs lässt dies aber unberührt.
So sollte der Verkäufer auf Amazon den Käufer explizit darauf hinweisen, dass der Vertrag nur zwischen Käufer und Verkäufer und gerade nicht zwischen Käufer und Amazon zustande kommt.
Ebenso denkbar ist die Einfügung eines Hinweises, wonach die in den AGB von Amazon enthaltene Widerrufsbelehrung als zusätzliche Widerrufsmöglichkeit akzeptiert wird und für den Käufer keinesfalls eine Einschränkung seines ihm gegenüber dem Verkäufer zustehenden Widerrufsrechts darstellt.
Fazit
Auch wenn die Beachtung der oben aufgeführten Hinweise die Gefahr einer Abmahnung bzw. die Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung erheblich reduzieren dürfte, bleibt dennoch für Kunden eine gewisse Intransparenz. Letztlich erscheint eine rechtlich saubere Erfüllung der Informationspflichten des Verkäufers gegenüber dem Käufer ebenso wenig möglich ist wie ein gänzliches Unterdrücken potentiell irreführender Verweise auf die Amazon-AGB. Auch kann keineswegs garantiert werden, dass die oben genannten Handlungsoptionen für den Verkäufer auch aus Sicht der Rechtsprechung als ausreichend angesehen würde.
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis festzustellen, dass es derzeit nicht möglich ist, einen Verkäuferauftritt über Amazon völlig „abmahnsicher“ zu gestalten. Verkäufer bei Amazon sind damit erheblichen Risiken ausgesetzt. So erklärten unlängst sowohl das OLG Köln mit Beschluss vom 23.09.2014 – AZ: 6 U 115/14 als auch das LG Bochum mit Urteil vom 26.11.2014 – AZ: I-13 O 129/14 Abmahnung für rechtens, die gegen Verkäufer bei Amazon wegen unzutreffender Produktbeschreibungen (falsche UVP) ausgesprochen wurden. Und dies, obwohl diese Falschangaben direkt von Amazon stammten und es für die Verkäufer teils unmöglich war, darauf selbst einzuwirken.
Bei Fragen rund um einen rechtssicheren Auftritt als Verkäufer bei Amazon beraten wir Sie gerne!