Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung - wie hoch darf sie sein?

Abmahnungen aus urheber-, wettbewerbs- oder markenrechtlichen Gründen sind im unternehmerischen Alltag, vor allem beim Onlinehandel oder in der Onlinewerbung, keine Seltenheit. Wird ein Unternehmer abgemahnt und ist die Abmahnung berechtigt, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben in der er dem Abmahner verspricht, das rechtsverletzende Verhalten zukünftig zu unterlassen. Zudem sagt der Unternehmer dem Abmahner im Falle eines nochmaligen Verstoßes die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu. Dies dient dem Zweck, die Wiederholungsgefahr im Bezug auf einen nochmaligen Rechtsverstoß auszuschließen.

Die Frage ist hier oft, was unter einer "angemessenen" Vertragstrafe zu verstehen ist. Wie hoch muss die Vertragsstrafe im Einzelfall sein?

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Vertragsstrafe dann angemessen ist, wenn sie den Unterlassungsschuldner "empfindlich" trifft - also wirtschaftlich "weh tut". Zudem kommt es bei der Bemessung der Vertragsstrafe auch auf die Schwere des Rechtsverstoßes an.

So entschied etwa das OLG Hamburg mit Beschluss vom 22.12.2014 - Az.: 3 W 123/14, dass eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,- EUR wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) zu gering bemessen ist. Ebenso entschied das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 12.08.2009 - Az.: 1 W 37/09, dass bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen i.H.v. 1.100 EUR unzureichend ist.

Bei wiederholtem Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung ist eine Vertragsstrafe von 500,- EUR jedoch ausreichend, so jedenfalls das OLG Köln mit Urteil vom 01.06.2011 - Az.: 6 U 4/11. Dies sei eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen. 

Das Kammergericht Berlin entschied allerdings mit Urteil vom 27.09.2011 - Az.: 5 U 137/10, dass eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR für einen lediglich geringfügigen Verstoß gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung gänzlich überzogen sei.

 

Neuer Hamburger Brauch

Es ist durchaus zulässig und ggf. im Einzelfall auch ratsam, die die Höhe einer Vertragsstrafe nach dem sogenannten "Neuen Hamburger Brauch" offen zu lassen und in das Ermessen des Gläubigers zu stellen. Wird die Vertragsstrafe dann vom Gläubiger geltend gemnacht, so darf dieser dann bei der Ausübung seines Ermessens nicht willkürlich vorgehen, sondern muss nachvollziehbar handeln - so jedenfalls das LG Hannover mit Urteil vom 08.02.2011 - Az.: 24 O 53/10.
Eine unbezifferte Vertragsstrafe aber kann dann nicht ohne weiteres durchgesetzt werden und zieht im Streitfall stets ein gerichtliches Verfahren nach sich.

 

anwaltlich beraten lassen

Im Falle einer Abmahnung sollte man sich - nicht nur wegen der Höhe der Vertragsstrafe - stets anwaltlich beraten lassen um nicht Gefahr zu laufen, sich gegenüber dem Abmahner zu umfangreich zu verpflichten. Dies schon deshalb, da für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird, die Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlungauch auch dann anfäll, wenn das Verhalten an sich nicht wettbewerbswidrig war - so der BGH in seinem Urteil vom 10.06.2009 - Az.: I ZR 37/07.
Je nach Einzelfall kann die Abmahnung in Teilen oder gänzlich unbegründet oder aber die Forderung des Abmahners überzogen sein - dies sollte genau geprüft werden, bevor man sich mit einer Erklärung für 30 Jahre gegenüber dem Unterlassungsgläubiger bindet.

 

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