Datenschutz: nach Gesetzesänderung droht Abmahnwelle

Verstöße von Unternehmen gegen den Datenschutz werden derzeit noch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihren jeweiligen Zuständigkeiten geprüft und gegebenenfalls geahndet. Als Sanktion drohen insbesondere Bußgelder.

Auch wenn vereinzelte Gerichte in der jüngeren Vergangenheit Datenschutzverletzungen als (abmahnfähige) Wettbewerbsverstöße angesehen hatten – so etwa das OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330, 331, das LG Stuttgart, DuD 1999, 294, 294 sowie das OLG Köln, Urteil vom 19.11.2010 - Az. 6 U 73/10 – so hielt die überwiegende Anzahl der Gerichte Datenschutzverstöße nicht für abmahnfähig. Dazu zählen etwa das OLG München, Urteil vom 12.01.2012 - Az.: 29 U 3926/11, das OLG Hamburg (AfP 2004,554, 555), das LG Frankfurt a.M., (MMR 2001, 259, 259) das KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011 - Az.: 5 W 88/11 sowie das LG Berlin mit Beschluss vom 14.03.2011 - AZ: 91 O 25/11.

Bei Interesse finden Sie dazu weitere Details in unserem Rechtstip der Woche: "Datenschutzverletzungen sind Wettbewerbsverletzungen?" vom 27. März 2012.

 

Nun aber macht eine aktuelle Gesetzesänderung die Tür ganz weit auf für die nächste Abmahnwelle. Mit dem Gesetzentwurf „zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ eröffnet die große Koalition Verbraucherverbänden und vergleichbaren Organisationen zukünftig die Möglichkeit, Unternehmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Konsumenten abzumahnen oder zu verklagen. Ermöglicht wird dies durch eine entsprechende Anpassung bzw. Erweiterung der einschlägigen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG).

Verstößt ein Unternehmen also im Zusammenhang mit eigenen Werbemaßnahmen, beim Adresshandel oder beim Erstellen von Persönlichkeitsprofilen (Scorings, Bonitätsprüfungen) gegen geltendes Datenschutzrecht, so droht die Abmahnung durch eine Verbraucherzentralen wie auch die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.

So wird es in Zukunft noch wichtiger, bei der Planung und Umsetzung von Werbemaßnahmen sowie im Umgang mit Kundendaten sorgsam darauf zu achten, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen etwas des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wie des Telemediengesetzes (TMG) strikt eingehalten werden.

 

Kommentar von RA Gerd M. Fuchs:

Ob diese Gesetzesnovelle zu einer verbesserten Einhaltung der Datenschutzgesetze führen wird darf bezweifelt werden. Den Aufsichtsbehörden im Datenschutz (Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragter) standen genügend Prüfungs- und Sanktionsmöglichkeiten zur Seite. Mit der Gesetzesänderung werden nun Klagebefugnisse auch an Organisationen vergeben, die bisher mit dem Datenschutz nur am Rande betraut waren. Diese sind mit dem umfassenden und vielschichtigen Thema Datenschutz recht wenig vertraut und werden sich externen KnowHows bedienen müssen. Dadurch steht zu befürchten, dass es dann (mal wieder) nicht primär um die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, sondern vermehrt darum gehen wird, lukrative Abmahnaufträge zu erhalten und die Gerichte mit Fällen zu überhäufen. Damit ist weder der Wirtschaft noch der Rechtspflege gedient.