Immobilienanzeigen: müssen Makler die EnEV beachten?

Aktuell wird häufig danach gefragt, ob Makler in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) machen müssen oder ob hier keine entsprechende Pflicht besteht.

Die Antwort: es kommt darauf an, die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

So ist das Landgericht Gießen der Auffassung, dass Makler bei Schaltung einer Immobilien-Anzeige die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) nicht berücksichtigen müssen, vgl. LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15. Damit entfällt die verpflichtung für den makler, bei Immobilienanzeigen die Angaben zum Energieausweis nach § 16 a EnEV zu machen.

Von dieser Vorschrift seien grundsätzlich nur der Verkäufer und der Vermieter erfasst, für Makler bestehe die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Angaben nicht. So kann ein Wettbewerbsverstoß bei Fehlen dieser Angaben aufgrund eines verstoßes gegen § 16 a EnEV bei Maklern nicht angenommen werden.

Gleicher Auffassung ist auch das LG Bielefeld, vgl. Urteil vom 06.10.2015 - Az.: 12 O 60/15 und lehnt eine Verpflichtung für die Makler nach § 16a EnEV ebenfalls ab.

Anderer Ansicht ist aber das LG Tübingen. Mit Urteil  vom 19.10.2015 - Az.: 20 O 60/15 entschieden die Tübinger Richter, dass auch Makler in Immobilien-Anzeigen die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) zu machen haben. Zur Begründung führte das LG Tübingen aus, dass § 16 a EnEV zwa den Makler nicht explizit erwähne, die Vorschrift erfasse dennoch aber auch Makler, da andernfalls die gesetzlichen Vorschriften leicht umgangen werden könnten. Unterlässt der Makler also die Bekanngabe der entsprechenden Angaben, so ist ein Wettbewerbsverstoß anzunehmen.

Fazit:
Letztlich kommt es also darauf an, wo ein entsprechender wettbewerbsrechtlicher Streit entschieden wird. Der u.a. vom LG Gießen und dem LG Bielefeld vertretenen Rechtsauffassung dürfte aufgrund der stärkeren Anlehnung an den Wortlaut des gesetzes der Vorzug zu geben sein. Um sicher zu gehen sollten aber auch Makler die Pflichtangaben nach EnEV angeben - dies schließt dann die Gefahr aus, wegen eines Wettbewerbsverstoßes vom Mitbewerber in Anspruch genommen zu werden.